Tz. 251

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Rückbeziehung gilt sowohl für die Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils) als auch nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG (Einbringung von Anteilen an Kap-Ges, Anteilstausch). Der Zeitraum für die Rückbeziehung beträgt für alle Arten der Einbringung einheitlich acht Monate. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Eine Überschreitung (wenn auch noch so kurzfristig) ist nicht zulässig. Die stliche Rückwirkung gilt somit auch im Fall eines Tw-Ansatzes der sich im Hinblick auf die Realisierung sämtlicher stiller Reserven nicht von einem ›gewöhnlichen‹ Tauschvorgang unterscheidet.

Der stliche Übertragungsstichtag ist aber von der zivilrechtlichen Art der Einbringung iRd Sacheinlage insofern abhängig, als der Beginn der Rückbeziehung sich nach der Art des Vermögensübergangs richtet.

 

Tz. 252

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Zum Rückbezugszeitraum für Sacheinlagen im Wege der Verschmelzung gem § 20 Abs 8 S 1 UmwStG, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 308.

Die o g Grundsätze zur Verschmelzung gelten gem § 20 Abs 8 S 2 UmwStG auch für die Spaltung (Auf-, Abspaltung oder Ausgliederung), bei der § 17 UmwG enstpr anwendbar ist (s § 125 UmwG).

Zur Rückwirkung beim Formwechsel in eine Kap-Ges s § 25 UmwStG (vor SEStEG) Tz 27 – 30.

 

Tz. 253

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

In den anderen Fällen der Sacheinlage (dh Verschaffung des wirtsch Eigentums, Übertragung durch Einzelrechtsnachfolge oder Anwachsung, s Tz 128 – 130), zB der Einbringung:

eines Einzelunternehmens, das nicht im H-Reg eingetragen ist,
freiberuflich tätiger Unternehmen (Einzelpraxis, Anteile an Sozietäten, Teilpraxis),
einer gew tätigen GbR oder
durch Abtretung von Anteilen an Kap-Ges (Anteilstausch, s § 20 Abs 1 S 2 UmwStG),

ist Beginn der Rückbeziehung grds der Abschluss des Einbringungsvertrags. Geht das wirtsch Eigentum am eingebrachten Vermögen nicht mit Abschluss des Einbringungsvertrags, sondern erst später über, ist gem § 20 Abs 8 S 3 UmwStG der letztgenannte Zeitpunkt maßgebend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge