Tz. 680

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Besteht eine vGA darin, dass eine Kap-Ges ihrem Gesellschafter oder einer dem Gesellschafter nahe stehenden Pers ein Grundstück unter Preis verkauft, so dass eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG vorliegt, so unterliegt gleichwohl nur der tats vereinbarte Kaufpreis der GrESt. Eine dem § 3 Abs 1b UStG entspr Vorschrift gibt es im GrESt-Recht nicht; s Urt des BFH v 26.10.1977 (BStBl II 1978, 201). Der BFH führt aus, dass der Gewinn der Kap-Ges um den Differenzbetrag zwar gemindert worden sei, darin liege aber keine Leistung des Gesellschafters an die Kap-Ges in grestlicher Hinsicht. Diese Folgerung ergibt sich auch aus dem Urt des BFH v 20.02.2019 (BStBl II 2019, 555); zu den sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten s Wälzholz (DNotZ 2020, 310). Versuche, die sich dabei ergebenden ertragstlichen Nachteile (= Ansatz einer vGA) durch eine Veräußerung in einem umwst-rechtlichen Rückwirkungszeitraum zu vermeiden, hat der Ges-Geber allerdings mit der Ergänzung von § 8 Abs 2 S 1 Nr 4 GrEStG ein Ende bereitet (eingefügt durch das Ges zur Änderung des GrEStG v 12.05.2021, BGBl I 2021, 986; erstmals anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden; dazu s § 23 Abs 18 GrEStG).

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