Tz. 74

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Fin-Verw unterscheidet insoweit zwischen einer Beteiligung der jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft, dh einer ausschl mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Pers-Ges, und einer solchen Beteiligung an einer Pers-Ges, deren Tätigkeit tw oder vollständig ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Hierzu s § 4 KStG Tz 51ff.

Handelt es sich bei einer dauerdefizitären Tätigkeit der Pers-Ges um ein (begünstigtes) Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 erster Hs KStG (wirtsch Dauerverlustgeschäft), sind die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen. Liegt dagegen eine nicht begünstigte dauerdefizitäre wirtsch Tätigkeit vor, ist (iHd Verlustanteils der jur Pers d öff Rechts) eine vGA anzunehmen. AA s Leippe (DStZ 2010, 106), der die oa Regelungen nur auf begünstigte Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG anwenden will. Zur Behandlung eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts iSd § 8 Abs 7 S 2 zweiter Hs KStG (hoheitliches Dauerverlustgeschäft) s § 4 KStG Tz 52j, zur (evtl) Auswirkung des Urt des BFH v 09.11.2016 (BStBl II 2017, 498) auf die stliche Behandlung derartiger Dauerverlustgeschäfte s Stockem/Westermann (DStZ 2018, 773).

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