6.1 Allgemeines

 

Tz. 58

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 28 Abs 2 KStG spricht zwei unterschiedliche Tatbestände an, nämlich

  • die Herabsetzung des Nenn-Kap einer Kö und
  • die Auflösung einer Kö.

Gem § 29 Abs 1 KStG gilt in Umwandlungsfällen iSd § 1 UmwG das Nenn-Kap der übertragenden Kap-Ges und bei einer Abwärtsverschmelzung bzw -spaltung zusätzlich das Nenn-Kap der übernehmenden Kap-Ges als in vollem Umfang nach § 28 Abs 2 S 1 KStG herabgesetzt (dazu s § 29 KStG Tz 11ff).

 

Tz. 59

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Die Anwendung des § 28 Abs 2 S 1 KStG setzt eine hr-lich wirksame Herabsetzung des Nenn-Kap bzw die Auflösung der Kö voraus. Kommt es ohne eine hr-lich wirksame ordentliche Kap-Herabsetzung zu einer Auszahlung an die AE, liegt stlich eine vGA an die AE iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG vor; mangels Minderung des Gewinns der Kö kommt allerdings die Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht in Betracht (glA s Stimpel, in R/H/N, § 28 KStG Rn 70).

 

Tz. 60

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bei der Kap-Herabsetzung ist zwischen folgenden Formen zu unterscheiden:

 
Kap-Herabsetzung
Ordentliche Kap-Herabsetzung Vereinfachte Kap-Herabsetzung Kap-Herabsetzung durch Einziehen von Anteilen
§§ 222228 AktG §§ 229236 AktG §§ 237239 AktG
§ 58 GmbHG § 58a GmbHG § 34 GmbHG

Die Kap-Herabsetzung als satzungsändernder Tatbestand bedarf der Beschl-Fassung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung, weiter der Eintragung in das H-Reg (s §§ 223, 224 AktG, § 54 Abs 3, § 58 Abs 1 Nr 3 GmbHG). Sie wird mit der HReg-Eintragung wirksam.

 

Tz. 61

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bei der ordentlichen Kap-Herabsetzung erhalten die AE eine Auskehrung oder sie werden von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Einlagen befreit.

Eine vereinfachte Kap-Herabsetzung dient ausschl dazu, Wertminderungen oder sonstige Verluste abzudecken (s § 229 Abs 1 AktG, § 58a Abs 1 GmbHG). Eine Auszahlung des Kap-Herabsetzungsbetrages an die AE kommt nicht in Betracht, allenfalls im Wege einer der vereinfachten Kap-Herabsetzung zeitlich nachfolgenden GA. Eine Kap-Herabsetzung zum Ausgleich von Wertminderungen und Verlusten ist erst nach vollständiger Auflösung eines Gewinnvortrags zulässig. Zudem müssen gem § 229 Abs 1 AktG, § 58a Abs 2 GmbHG vorrangig die Kap- und Gewinnrücklagen zur Verlustabdeckung eingesetzt werden.

Eine Kap-Herabsetzung durch Einziehung von Anteilen erfolgt entweder nach einem vorangegangenen Erwerb der eigenen Anteile durch die Kö oder ohne vorherigen Erwerb zwangsweise auf Grund einer entspr Satzungsregelung (entgeltlich oder unentgeltlich; dazu s Tz 99 ff).

 

Tz. 62

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Mit der Auflösung einer Kö wird idR deren Abwicklung eingeleitet. Die Eintragung der Auflösung in das H-Reg hat deklaratorische Wirkung; ihr Fehlen macht die Auflösung nicht unwirksam (dazu auch s Tz 71).

 

Tz. 63

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Während der sachliche Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 KStG nur den Sonderfall der Nenn-Kap-Erhöhung durch Umwandlung von Rücklagen betrifft, geht der des § 28 Abs 2 S 1 KStG wes darüber hinaus. Letzterer betrifft jegliche Form der Kap-Herabsetzung, also neben der ordentlichen auch die vereinfachte Kap-Herabsetzung, weiter die Auflösung der Kö. Der S 2 des § 28 Abs 2 KStG, der die Auszahlung des Herabsetzungsbetrages an die AE voraussetzt, betrifft nur die ordentliche Nenn-Kap-Herabsetzung.

6.2 Auswirkung einer Kapitalherabsetzung sowie der Auflösung der Körperschaft auf den Sonderausweis und auf das steuerliche Einlagekonto (§ 28 Abs 2 S 1 KStG)

6.2.1 Allgemeines

 

Tz. 64

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Nach § 28 Abs 2 S 1 KStG wird im Fall der Herabsetzung des Nenn-Kap und bei Auflösung der Kö zunächst der Sonderausweis zum Schluss des vorangegangenen Wj gemindert. Ein übersteigender Betrag ist dem stlichen Einlagekonto gutzuschreiben, soweit die Einlage in das Nenn-Kap geleistet ist. Die Rechtsfolgen des § 28 Abs 2 S 1 KStG treten sowohl bei der ordentlichen Kap-Herabsetzung (mit oder ohne Auszahlung an die AE) als auch bei der vereinfachten Kap-Herabsetzung, bei Einziehung von Anteilen und der Auflösung einer Kö in Umwandlungsfällen ein. Für stliche Zwecke spielt es hierbei keine Rolle, ob die Kap-Herabsetzung hr-lich gegen Kap-Rücklage oder die Gewinnrücklagen gebucht wird (s Tz 66). Wegen der Auswirkungen des Erwerbs und der Einziehung eigener Anteile s Tz 102ff.

 

Tz. 65

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 28 Abs 2 KStG spaltet die stliche Behandlung der Nenn-Kap-Herabsetzung und der Auflösung der Kö in zwei eigenständige Schritte auf:

 

Tz. 66

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Wie bereits ausgeführt (s Tz 60) betrifft Schritt 1 jegliche Form der Nenn-Kap-Herabsetzung, die Auflösung der Kö sowie die in § 29 Abs 1 KStG genannten Umwandlungsfälle. Die Wirkungen des § 28 Abs 2 S 1 KStG beschränken sich auf die "Umbuchung" der Rücklagen innerhalb des EK der Kö.

Bei Vorhandensein eines Sonderausweises wird dieser zunächst iHd Betrags der Kap-Herabsetzung (§ 28 Abs 2 S 1 KStG macht die Verringerung des Sonderausweises nicht von der Auszahlung an die AE abhängig) bzw bei Auflösung der Kö bzw in Umwandlungsfällen verringert. Während gem § 28 Abs 2 S 2 KStG bei einer ordentlichen Kap-Herabsetzung der Auszahlungsbetrag iHd Verringerung d...

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