Tz. 93

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 2 EStG idF vor der Änderung durch das URefG 2008 gilt die hälftige St-Freistellung auch, wenn die in § 3 Nr 40 S 1 Buchst d–h EStG genannten Bezüge bzw Einnahmen gem § 20 Abs 3 EStG aF den Eink aus L + F, aus Gew, aus selbstständiger Arbeit oder aus V + V zuzurechnen sind.

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