Tz. 53c

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Es ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden (s § 38 KStG Tz 74, 75):

Fall 1: Körperschaften, die sich am 31.12.2006 bereits in Liquidation befinden

Nach § 38 Abs 6 S 2 und 4 KStG gilt für solche Kö und Pers-Vereinigungen nicht der zehnjährige Ablösungszeitraum, sondern der gesamte Anspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Nach § 38 Abs 7 S 5 KStG erfolgt in diesem Fall die 5,5%ige Abzinsung des Ablösungsbetrags von Amts wegen (der in § 38 Abs 7 S 5 KStG enthaltene Verweis auf "Abs 6 S 6" ist uE unrichtig; es muss "Abs 6 S 7" heißen). Die vorgenannten Sonderregelungen sollen einerseits den Anspruch des Fiskus sichern; andererseits dienen sie aber auch der schnelleren Abwicklung von Liquidationen. Eine solche Regelung existiert übrigens für die Auszahlung des KSt-Guthabens nicht.

Fall 2: Liquidationen, die nach dem 31.12.2006 beginnen

Nach § 38 Abs 8 KStG werden bei Liquidationen, die nach dem 31.12.2006 beginnen, alle entstandenen und festgesetzten KSt-Erhöhungsbeiträge an dem 30.09. fällig, der auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liquidationseröffnungs-Bil erfolgt. Bei einer Liquidationseröffnungs-Bil zB auf den 01.07.2012 betrifft das natürlich nur die ab dem 30.09.2012fällig werdenden Jahresbeträge, weil die Jahresraten für die Vorjahre bereits fällig waren. Nach § 38 Abs 7 S 5 KStG erfolgt auch in diesem Fall die 5,5%ige Abzinsung des Ablösungsbetrags von Amts wegen.

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