Tz. 76
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung durch einen der in § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG genannten Vorgänge (Verschmelzung, Auf- und Abspaltung iSd §§ 2, 123 Abs 1, 2 UmwG von Kö; vergleichbare ausl Vorgänge; Vorgänge iSd Art 17 der VO [EG] Nr 1435/2003, Nr 2157/2001 und des Art 19 der VO [EG] Nr 1435/2003) ganz oder tw auf eine nicht unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung über oder verlegt eine unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbeschr StPflicht, werden alle entstandenen und festgesetzten KSt-Erhöhungsbeträge an dem 30.09. fällig, der auf den Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Wegzugs folgt.
Ist eine Festsetzung des KSt-Erhöhungsbetrags nach § 36 Abs 6 KStG noch nicht erfolgt, ist nach § 38 Abs 9 S 2 KStG der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des (nachzuholenden) Festsetzungsbescheids fällig. Gem § 38 Abs 7 S 5 KStG erfolgt auch in diesem Fall die 5,5%ige Abzinsung des Ablösungsbetrags von Amts wegen.
Tz. 76a
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
§ 38 Abs 9 KStG hat nur für Umwandlungen Bedeutung, bei denen der stliche Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2006 liegt, denn in diesen Fällen ist der KSt-Erhöhungsbetrag bereits in der Person der übertragenden Kö entstanden.
Bei Umwandlungen mit einem stlichen Übertragungsstichtag bis zum 31.12.2006 gilt bisheriges Recht, dh:
• | Bei einer Verschmelzung bzw Spaltung von Kö auf Kö wird gem § 40 Abs 1 und 2 KStG das EK 02 der Überträgerin der übernehmenden Kö zugerechnet. |
• | Bei einer Verschmelzung bzw Spaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges bzw natürliche Person ist gem § 10 UmwStG aF die KSt-Erhöhung nach den Regeln des § 38 Abs 1 – 3 KStG sofort fällig zu stellen. |
• | In Einbringungsfällen verbleibt der Teilbetrag EK 02 bei dem übertragenden Rechtsträger und wird dort später nach § 38 Abs 4ff KStG ratierlich fällig gestellt. |
Der umwandlungsbedingte Vermögensübergang auf eine andere unbeschr stpfl Kö fällt nicht unter § 38 Abs 9 KStG. Da in diesem Fall der KSt-Erhöhungsanspruch nicht gefährdet ist, war für diesen Fall eine Sonderregelung nciht erforderlich.
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