5.7.1 Grundregel (§ 38 Abs 9 S 1 und 2 KStG)

 

Tz. 76

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung durch einen der in § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG genannten Vorgänge (Verschmelzung, Auf- und Abspaltung iSd §§ 2, 123 Abs 1, 2 UmwG von Kö; vergleichbare ausl Vorgänge; Vorgänge iSd Art 17 der VO [EG] Nr 1435/2003, Nr 2157/2001 und des Art 19 der VO [EG] Nr 1435/2003) ganz oder tw auf eine nicht unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung über oder verlegt eine unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbeschr StPflicht, werden alle entstandenen und festgesetzten KSt-Erhöhungsbeträge an dem 30.09. fällig, der auf den Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Wegzugs folgt.

Ist eine Festsetzung des KSt-Erhöhungsbetrags nach § 36 Abs 6 KStG noch nicht erfolgt, ist nach § 38 Abs 9 S 2 KStG der gesamte Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des (nachzuholenden) Festsetzungsbescheids fällig. Gem § 38 Abs 7 S 5 KStG erfolgt auch in diesem Fall die 5,5%ige Abzinsung des Ablösungsbetrags von Amts wegen.

 

Tz. 76a

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

§ 38 Abs 9 KStG hat nur für Umwandlungen Bedeutung, bei denen der stliche Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2006 liegt, denn in diesen Fällen ist der KSt-Erhöhungsbetrag bereits in der Person der übertragenden Kö entstanden.

Bei Umwandlungen mit einem stlichen Übertragungsstichtag bis zum 31.12.2006 gilt bisheriges Recht, dh:

Bei einer Verschmelzung bzw Spaltung von Kö auf Kö wird gem § 40 Abs 1 und 2 KStG das EK 02 der Überträgerin der übernehmenden Kö zugerechnet.
Bei einer Verschmelzung bzw Spaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges bzw natürliche Person ist gem § 10 UmwStG aF die KSt-Erhöhung nach den Regeln des § 38 Abs 1 – 3 KStG sofort fällig zu stellen.
In Einbringungsfällen verbleibt der Teilbetrag EK 02 bei dem übertragenden Rechtsträger und wird dort später nach § 38 Abs 4ff KStG ratierlich fällig gestellt.

Der umwandlungsbedingte Vermögensübergang auf eine andere unbeschr stpfl Kö fällt nicht unter § 38 Abs 9 KStG. Da in diesem Fall der KSt-Erhöhungsanspruch nicht gefährdet ist, war für diesen Fall eine Sonderregelung nciht erforderlich.

5.7.2 Ausnahmeregelung für Hinausumwandlungen sowie bei Verlegung des Sitzes bzw der Geschäftsleitung in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

Tz. 77

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 38 Abs 9 S 3 KStG kommt es nicht zur sofortigen Fälligstellung des gesamten KSt-Erhöhungsbetrags, wenn der übernehmende Rechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschr stpfl ist oder die weggezogene Kö oder Pers-Vereinigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschr stpfl wird. UE dürfte für den EWR-Raum nichts anders als für den EU-Raum gelten, obwohl § 38 Abs 9 KStG dies nicht regelt (glA s Ott, DStZ 2008, 274, 277).

MaW: Zur sofortigen Fälligstellung des gesamten KSt-Erhöhungsbetrags kommt es nur bei einer Hinausumwandlung sowie bei Verlegung des Sitzes bzw der Geschäftsleitung in Drittstaaten. Bei einer Hinausumwandlung sowie bei Verlegung des Sitzes bzw der Geschäftsleitung in andere Mitgliedstaaten der EU/des EWR bleibt es bei der Grundregel, dass der KSt-Erhöhungsbetrag auch nach dem "Wegzug" aus Deutschland in zehn gleichen Jahresraten zu entrichten ist.

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