Tz. 191

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 15 S 1 Nr 2 KStG ist § 8b Abs 16 KStG bei einer OG nicht anzuwenden (sog "Bruttomethode"; dazu s auch § 15 KStG Tz 19ff). Das führt dazu, dass das Organeinkommen um an sich stfreie Dividendenerträge und um Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen zu hoch und um an sich nabzb Ausgaben iSd § 8b Abs 3 u 5 KStG und Verluste aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen zu niedrig ausgewiesen wird.

 

Tz. 192

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei der Anwendung des § 8c KStG ist uE infolge der getrennten Anwendung der Vorschrift bei der OG von dem nach § 15 S 1 Nr 2 KStG korrigierten ("unrichtigen") Organeinkommen auszugehen, was – je nach Sachverhalt – zu einer höheren oder niedrigeren Verlustkürzung nach § 8c Abs 1 KStG führt.

Ob § 8c Abs 1 KStG bei der OG anzuwenden ist, richtet sich bei einem unterjährigen Beteiligungserwerb an der OG danach, ob das auf die Zeit vor dem schädlichen Beteiligungserwerb entfallende "unrichtige" Organeinkommen iSd § 15 S 1 Nr 2 KStG positiv oder negativ ist.

 

Beispiel 1:

a) Sachverhalt:

OT und OG (100%ige Beteiligung) haben ein kj-gleiches Wj. Der Alleingesellschafter der OT veräußert seine Beteiligung unterjährig. Die OG hat vor dem mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerb einen Verlust aus der Veräußerung einer Kap-Beteiligung iHv ./. 100 TEUR erlitten (einziger Geschäftsvorfall).

b) Stliche Behandlung:

Wegen der in § 15 S 1 Nr 2 KStG geregelten Nichtanwendung des § 8b Abs 3 KStG geht nach § 8c Abs 1 KStG der gesamte (an sich nabzb) Verlust der OG unter. Da dem OT kein Verlust iSd § 8b Abs 3 KStG mehr zugerechnet wird, kommt es bei ihm nicht zur Korrektur nach § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG.

 

Beispiel 2:

a) Sachverhalt:

Der OT ist zu 100 % an der OG beteiligt. Beide Gesellschaften haben ein kj-gleiches Wj. Die OG hat im Jahr 03 einen Bil-Verlust iHv ./. 100 TEUR erlitten, der sich zusammensetzt aus

 
  • einem lfd Verlust aus der Geschäftstätigkeit der OG
./. 150 TEUR
  • einem Verlust aus der Veräußerung einer Kap-Beteiligung
./. 20 TEUR
  • Dividendenerträgen aus Kap-Beteiligungen (kein Streubesitz, also kein Fall des § 8b Abs 4 KStG)
+ 70 TEUR

Aus Vereinfachungsgründen sollen nabzb Betriebsausgaben unberücksichtigt bleiben.

Ein zu 60 % am OT beteiligter AE veräußert seine Beteiligung am 01.07.03 an einen einzelnen Erwerber. Der lfd Verlust der OG und die Dividendenerträge sollen nach wirtsch begründeter Aufteilung je hälftig auf das 1. und 2. Halbjahr 03 entfallen. Der Veräußerungsverlust soll im 1. Halbjahr 03 entstanden sein.

b) Stliche Behandlung:

 
Das nach § 15 S 1 Nr 2 KStG dem OT zuzurechnende negative Organeinkommen beträgt wegen der Nichtberücksichtigung des § 8b Abs 16 KStG grds ./. 100 TEUR

Von den Bestandteilen des Bil-Verlustes (./. 100 TEUR) entfallen auf die Zeit vor dem schädlichen Beteiligungserwerb:

 
  • 1/2 des lfd Verlusts
./. 75 TEUR
  • der Veräußerungsverlust
./. 20 TEUR
  • 1/2 der Dividendenerträge
 + 35 TEUR
  ./. 60 TEUR

Dieser Verlust geht wegen des mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs gem § 8c Abs 1 S 1 KStG vollständig unter (= 60 TEUR). Es verbleibt ein dem OT zuzurechnendes Organeinkommen von ./. 40 TEUR, das sich zusammensetzt aus

 
  • dem lfd Verlust der OG (1/2 von ./. 150 TEUR)
./. 75 TEUR
  • dem Veräußerungsverlust
0 TEUR
  • den Dividendenerträgen (1/2 von 70 TEUR)
 + 35 TEUR
  ./. 40 TEUR

Beim OT ist § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG bezogen auf einen Betrag von 35 TEUR anzuwenden.

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