Tz. 33

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Ungeklärt erscheint, ob, wenn ein Stpfl eine Beteiligung an einer Kö nach § 6 Abs 5 S 1ff EStG in ein anderes BV oder in das BV einer MU-Schaft überführt und nach § 6 Abs 5 S 4ff EStG (rückwirkend) der Tw anzusetzen ist, ein dadurch entstehender Gewinn dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren unterliegt. Insoweit als die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt, liegt ein Tausch (s Tz 31 und s § 6 Abs 6 S 1 EStG, weiter s Schr des BMF v 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279, Rn 39) vor, der unstrittig von § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG erfasst wird. Insoweit, als ein tauschähnlicher Vorgang nicht vorliegt, müsste uE ebenfalls das Teil-/Halb-Eink-Verfahren – ebenso wie bei Kö der § 8b Abs 2 KStG (s § 8b KStG Tz 138) – angewendet werden, obwohl weder eine Veräußerung noch ein anderer in § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG genannter Tatbestand vorliegt. Von einer Anwendung des § 3 Nr 40 EStG in diesem Fall geht auch Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 58) aus.

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