Tz. 29

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG nennt neben der Veräußerung auch die Entnahme von Anteilen an Kö usw. Nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 HS 1 EStG ist die Entnahme in den Fällen des § 4 Abs 1 S 2 EStG mit dem Tw zu bewerten, auf den sich dann auch die 40%ige/hälftige St-Befreiung bezieht. Gem § 3c Abs 2 EStG ist der Bw nur zu 60 %/zur Hälfte abzb.

UE wird von der Regelung auch die Entnahme iSd § 4 Abs 1 S 3 EStG (Entnahme durch Ausschluss oder Beschränkung des dt Besteuerungsrechts), die durch das SEStEG eingefügt worden ist, erfasst. In diesen Fällen ist die Entnahme nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 HS 2 EStG mit dem gW anzusetzen. Ebenfalls hierzu, auch wegen der Problematik der Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens, wenn ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet worden ist, s Tz 32.

Werden zu einem BV gehörende einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF ins PV überführt, löst dies eine stpfl Gewinnrealisierung (Bewertung mit dem Tw gem § 6 Abs 1 Nr 4 EStG) nicht aus (s Urt des BFH v 12.10.2011, BStBl II 2012, 445). Somit stellt sich auch nicht die Frage nach einer Anwendung des Teil-/Halb-Eink-Verfahrens.

Werden sog sperrfristbehaftete Anteile iSd § 22 Abs 1 oder 2 UmwStG entnommen, entsteht ein zu 60 %/50 % stpfl Entnahmegewinn. Die (rückwirkende) Besteuerung des sog Einbringungsgewinns I oder II wird durch die Entnahme nicht ausgelöst.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge