Ausgewählte Literaturhinweise

Seithel, Verhindert die Ausschlagung einer Erbschaft das Entstehen einer wes Beteiligung iSd § 17 EStG? DStR 1972, 677;

Pöllath, "Mittelbare Beteiligung" beschr Stpfl in sog Quintett-Situationen, FR 1976, 1, 28;

Groh, Gemischte Schenkung und gemischte Sacheinlage im Ertrag-St-Recht, StuW 1984, 217;

Centrale–Gutachtendienst, Voraussetzungen einer wes Beteiligung iSd § 17 EStG, GmbH-Report R 37 in GmbHR 5/1989;

Niemann, Der MU und der wes Beteiligte iSd § 17 EStG, DStZ 1992, 679;

Herzig/Förster, Problembereiche bei der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges bei wes Beteiligung (§ 17 EStG), DB 1997, 594;

Schultz, Abschied vom Durchgangserwerb und der "logischen" Sekunde bei § 185 Abs 2 S 1, Alt 2 BGB im St-Recht, BB 1998, 75;

Günther, Wes Beteiligung iSd § 17 EStG – Beteiligungshöhe drücken, GestStB 8/1999, 260;

Schweyer/Dannecker, § 17 EStG: Anwartschaft und wes Beteiligung, BB 1999, 1732;

Paus, Übertragung einer wes Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt und spätere Ablösung, DStZ 2006, 112;

Wälzholz, Minderjährige in der GmbH, GmbH-StB 2006, 170;

Apfelbaum, Das Merkmal der Zurechenbarkeit beim gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen, BB 2008, 2470;

Fricke, Der Nießbrauch an einem GmbH-Geschäftsanteil – Zivil- und StRecht, GmbHR 2008, 739;

Müller/Wangler, Voraussetzungen für ein stlich beachtliches Treuhandverhältnis, DStR 2010, 1067;

Heuerman, Rspr im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung, StBp 2012, 142;

Milatz/Wegmann, Die GmbH als Treuhand-Institut, GmbHR 2013, 1024.

5.6.1 Allgemeines

 

Tz. 180

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Ein Gewinn bzw Verlust aus der Veräußerung von zum PV gehörenden Anteilen an einer Kap-Ges ist nur dann gem § 17 EStG stpfl, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kap der Gesellschaft iSd § 17 EStG beteiligt war (s § 17 Abs 1 S 1 EStG; früher: § 17 Abs 1 S 4 EStG 1999). Nach Inkrafttreten des SEStEG werden Anteile, die aus einer Sach- (s § 20 UmwStG) oder Anteilseinbringung (s § 21 UmwStG) unter dem gW stammen auch dann von § 17 EStG erfasst, wenn eine Beteiligung iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG nicht besteht (s § 17 Abs 6 EStG). Wegen Einzelheiten s Tz 561 ff.

Gewinne aus der Veräußerung von im PV gehaltenen Beteiligungen unterlagen nach § 17 Abs 1 S 1 iVm S 4 EStG aF bis zum VZ 1998 nur dann der Besteuerung, wenn der Veräußerer (bei unentgeltlichem Erwerb: oder der Rechtsvorgänger) zu irgend einem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an der Kap-Ges beteiligt war.

Nach § 17 Abs 1 S 4 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 ist für alle Anteilsveräußerungen ab dem VZ 1999 ein VG bereits dann stpfl, wenn der AE (bei unentgeltlichem Erwerb: oder der Rechtsvorgänger) zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre mind 10 % der Anteile an der Kap-Ges unmittelbar oder mittelbar gehalten hat.

Nach Inkrafttreten des StSenkG, ist ein VG bereits dann stpfl, wenn der AE (bei unentgeltlichem Erwerb: oder der Rechtsvorgänger) zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre mind 1 % der Anteile an der Kap-Ges unmittelbar oder mittelbar gehalten hat (s § 17 Abs 1 S 1 EStG). Durch das StSenkG wurde die bis dahin in § 17 Abs 1 S 4 EStG enthaltene Beteiligungsgrenze in S 1 übernommen. In Abs 1 S 1 wurde das Wort "wes" gestrichen. Wegen der erstmaligen Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze s Tz 207 ff.

Die Beteiligungsgrenze iSd § 17 Abs 1 EStG ist gesellschaftsbezogen. Wenn der AE zwar an der A-GmbH iSd § 17 EStG, an der B-GmbH jedoch nicht iSd § 17 EStG beteiligt ist, dann ist selbstverständlich ein VG nur bezogen auf die A-Anteile stpfl.

 

Tz. 181

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Für die Besteuerung nach § 17 Abs 1 EStG ist es unerheblich, ob der Stpfl die veräußerten Anteilsrechte entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und für welchen Zeitraum ihm die Anteilsrechte stlich zuzurechnen waren, sofern er nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist iSd § 17 EStG beteiligt war (s Tz 200 und s Tz 251). Diese Grundsätze sind auch im Erbfall zu beachten mit der Folge, dass der Berechnung des VG des Erben die AK des Rechtsvorgängers (hier: Erblasser) zugrunde zu legen sind (s § 17 Abs 2 S 5 EStG,Tz 70, s Tz 223 ff und s Tz 252). Eine StPflicht besteht auch dann, wenn die nach § 17 EStG stverhaftete Beteiligung nur kurzfristig bestanden hat (s Urt des BFH v 05.10.1976, BStBl II 1977, 198; weiter s Urt des FG HH v 31.03.1993, EFG 1994, 39). Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 201, s Tz 250 ff und s Schr des BMF v 08.06.1999 (BStBl I 1999, 545).

Die St-Verhaftung einer Beteiligung iSv § 17 EStG tritt unabhängig davon ein, ob diese als Einheit oder nacheinander in mehreren Einzelakten erworben wurde; die einzelnen erworbenen Geschäftsanteile verlieren insoweit estlich ihre Selbständigkeit (s Urt des BFH v 07.07.1992, BFH/NV 1993, 25). Das gilt auch für den Fall, dass bei einer Kap-Erhöhung junge Aktien erworben werden und dadurch die bisher nach § 17 EStG stverhaftete Beteiligung zu einer nicht nach § 17 EStG stverhafteten Beteiligung wird.

 

Tz. 182

Stand: EL 80 – ET: 0...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge