Tz. 103

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Da durch eine OG verursachte Verluste gem § 14 KStG dem OT zugerechnet werden, gehen diese bei einer Verschmelzung des OT unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG auf die Übernehmerin über. Das fünfjährige Fortführungserfordernis besteht uE in diesen Fällen grds für den mit der Verschmelzung des OT übergegangenen Organkreis insgesamt.

Da für die Anwendung des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG grds auf den Geschäftsbetrieb im Ganzen abzustellen ist, muss der übergegangene Verlustabzug deshalb nicht zwingend im Nachhinein wieder verloren gehen, wenn während des fünfjährigen Fortführungszeitraums die Beteiligung an der Verlust verursachenden OG veräußert oder wenn der Betrieb der OG in dieser Zeit eingestellt worden ist. Auch hier kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Wegen des Fortführungserfordernisses bei Holdinggesellschaften s Tz 91.

In keinem Fall schädlich für die weitere Nutzung eines übergegangenen Verlustabzugs ist es uE, wenn nach der Verschmelzung der GAV mit der den Verlust verursachenden TG beendet wird, das Beteiligungsverhältnis aber fortbesteht. In einem solchen Fall muss aber für die Frage der Fortführung des den Verlust verursachenden Betriebs(-teils) die TG mit einbezogen werden.

 

Tz. 104

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wird ein iR einer Verschmelzung auf die übernehmende Kö übergegangener Betrieb von dieser in eine Tochter-Pers-Ges eingebracht, kommt es uE für die Frage der Fortführung in vergleichbarem Umfang auf die zusammengefassten Verhältnisse von übernehmender Kö und deren Tochter-Pers-Ges an. Wenn für Zwecke des § 8 Abs 4 KStG die Pers-Ges transparent ist (s § 8 Abs 4 KStG Tz 123), muss dies uE konsequenterweise auch für die Anwendung des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG gelten.

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