Tz. 138

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Feststellung erfolgt

  • auf Antrag der Kö, wobei die Antragstellung formlos möglich ist (s AEAO Nr 5 zu § 60a Abs 2). Der Antrag kann auch außerhalb eines lfd Veranlagungsverfahrens gestellt werden (s BT-Drs 17/11316, 18), oder
  • von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Ein einmal erteilter Freistellungsbescheid bleibt solange wirksam, bis entspr seine Bindungswirkung nach Maßgabe des § 60 Abs 35 AO entfällt. Der Feststellungsbescheid wird insoweit mit dem KSt-Freistellungsbescheid und dem KSt-Bescheid einschl "Anl zur Gemeinnützigkeit" (im Falle der partiellen Stpfl des wG) verbunden. Der Feststellungsbescheid wird also nicht durch den Freistellungsbescheid bzw KSt-Bescheid ersetzt, sondern nur "ergänzt bzw vervollständigt".

Beantragt eine st-begünstigte Kö gem § 60a Abs 2 Nr 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs 5 AO iVm § 50 Abs 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren (s BFH-Beschl v 02.12.2020, StEd 2021, 89).

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