Tz. 38

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Soweit eine Vermögensverteilung nicht als Nenn-Kap-Rückzahlung zu beurteilen ist, ist sie eine Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG; sie kann gleichzeitig eine Minderung und/oder Erhöhung der KSt nach den §§ 37 und 38 KStG auslösen. Für die Anwendung des § 27 Abs 1 S 3 KStG ist der ausschüttbare Gewinn

bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationsüberschuss nach dem EK auf den Schluss des der Leistung vorangegangenen Besteuerungszeitraums bzw Wj und
bei der Schlussauskehrung nach dem EK zu bemessen, das sich auf den Zeitpunkt vor der Schlussverteilung ergeben hat. Das ist grds das sich aus der Liquidationsschluss-Bil sich ergebende EK.

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