Tz. 141

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Bei der Anwendung des § 8c Abs 1 KStG tritt ein bereits aus der Zeit der Anwendung des § 8 Abs 4 KStG bekannter Problemfall flächendeckend auf. Der Verlustuntergang betrifft auch Verluste, die partiell während der Besitzzeit der neuen Gesellschafter entstanden sind. Grund hierfür ist, dass bei der (späteren) Verlustgesellschaft nicht bereits bei Beginn des Fünfjahreszeitraums, sondern erst in dem Zeitpunkt des Überschreitens der 50 %-Grenze ein nicht genutzter Verlustabzug vorhanden sein muss. Abl s Neyer (BB 2009, 415, 417) und s Altrichter-Herzberg (GmbHR 2010, 799 und GmbHR 2012, 724, 726). Die Anwendung des § 8c Abs 1 KStG führt nach umstr Verw-Auff auch dann zum Verlustuntergang, wenn beim ersten Teilerwerb der Anteile noch kein Verlustabzug bei der Kö vorhanden war (s Rn 17 und 24 des BMF-Schr v 28.11.2017). Wegen der Gegen-Auff, wonach der Fünfjahreszeitraum erst beim ersten Beteiligungserwerb nach Entstehen eines Verlusts zu laufen beginnt, s Tz 52.

 

Beispiel 1:

E erwirbt im Jahr 01 20 % der Anteile an der V-GmbH, bei der bis zum Zeitpunkt des Erwerbs Verluste nicht angefallen sind. In den Jahren 02 bis 04 erleidet die V-GmbH hohe Verluste. Im Jahr 05 erwirbt E weitere 40 % der V-Anteile.

Der gesamte Verlustabzug der V-GmbH geht unter, und zwar unabhängig davon, in wessen Besitzzeit der Anteile er entstanden ist.

 

Beispiel 2:

E erwirbt im Jahr 01 51 % der Anteile an der V-GmbH, bei der bis zum Zeitpunkt des Erwerbs Verluste nicht angefallen sind. In den Jahren 02 bis 04 erleidet die V-GmbH hohe Verluste. E erwirbt Ende 04 eine weitere 20%ige Beteiligung an der V-GmbH.

UE führt der zweite Beteiligungserwerb nicht zum Untergang der in 02 bis 04 eingetretenen Verluste. Wenn für den Verlustfall gilt, dass nach einem mehr als 50%igen Beteiligungserwerb für die Anwendung des § 8c Abs 1 KStG die Addition der Beteiligungserwerbe wieder bei Null anfängt und dass mit dem ersten nachfolgenden Beteiligungserwerb ein neuer Fünfjahreszeitraum beginnt (s Tz 112), dann muss das uE auch für den Fall gelten, dass im Zeitpunkt des mehr als 50%igen Beteiligungserwerbs keine nicht verbrauchten Verluste vorhanden sind.

Nicht von der Kappung betroffen sind Verluste, die nach dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstehen (s Tz 147).

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