Tz. 162

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach § 63 Abs 4 AO "kann" das FA in den Fällen, in denen eine Kö Mittel angesammelt hat, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung nach § 62 Abs 1 Nr 1–4 AO vorgelegen haben, eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen, bei deren Einhaltung die tats Geschäftsführung der Kö als ordnungsgemäß gilt. Hierzu s BT-Drs 11/7584, 14, 15.

UE wird diese Kann-Vorschrift regelmäßig dann anzuwenden sein, wenn ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vorliegt, obwohl sich die Kö um eine derartige Verausgabung bemüht hat. In der Besteuerungspraxis durfte diese Mittelverwendungsfrist idR drei Jahre nicht überschreiten. UE sollten die FÄ bei der erforderlichen Fristsetzung großzügig verfahren, um nicht durch eine zu kurze Frist Mittel "verschleudern" zu müssen; ggf wird jedoch nur die Ausnahmeregelung des § 58 Nr 1 u 3 AO Abhilfe schaffen. Problematisch wird die Anwendung dieser Vorschrift allerdings in Wiederholungsfällen. Mit dieser Regelung wird uE jedenfalls kein "Freibrief" für eine planmäßige Mittelthesaurierung geschaffen. Bei "Wiederholungstätern" ist uE von einer Fristsetzung abzusehen und die Gemeinnützigkeit sofort zu versagen.

 

Tz. 163

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

In § 63 Abs 4 AO idF des Ehrenamtsstärkungsges wurde geregelt, dass im Falle der unzulässigen Mittelansammlung vom FA eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel gesetzt werden kann. Dadurch, dass die Fristsetzung nach § 63 Abs 4 AO "angemessen" sein muss, wird der st-begünstigten Kö individuell ausreichend Zeit gegeben, ihre Mittel auch satzungsgemäß einsetzen zu können. UE wird sich damit an der bisherigen Handhabung in der Praxis wenig ändern. Dh in der Besteuerungspraxis erfolgt eine Fristsetzung von ca drei Jahren. Hierzu s auch AEAO Nr 2 zu § 63.

 

Tz. 164

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Darüber hinaus wurde in § 63 Abs 5 AO für Kö iSd § 10b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG der Zeitraum für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen ges festgelegt. Danach dürfen Zuwendungsbestätigungen iSd § 50 Abs 1 EStDV nur ausgestellt werden,

  • wenn das Datum der Anlage zum KSt-Bescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
  • wenn die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs 1 AO nicht länger als drei Kj zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum KSt-Bescheid erteilt wurde.

Die Frist muss taggenau berechnet werden.

Dadurch wird sichergestellt, dass nur die st-begünstigten Kö Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre St-Begünstigung durch das FA überprüfen lassen. § 63 Abs 5 S 1 Nr 2 AO ermöglicht auch Kö Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die noch keinen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum KSt-Bescheid erhalten haben.

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