Tz. 119

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 27 Abs 3 UmwStG idF des Gesetzes zur Forts der Unt-StRef (s § 27 UmwStG [vor SEStEG] Tz 28) ist die Neuregelung erstmals für Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung in das H-Reg nach dem 05.08.1997 beantragt worden ist. Nach Verw-Auff ist der Eingang des Antrags bei dem zuständigen H-Reg maßgebend (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 46).

Die Fin-Verw gewährt damit nicht die in den Verbandsstellungnahmen beantragte Billigkeitsregelung für Fälle, in denen die öff Beglaubigung der Anmeldungserklärung durch einen Notar vor dem 06.08.1997 erfolgt ist.

 

Beispiel:

Bei einer in 1997 zur Registereintragung angemeldeten Verschmelzung soll § 12 Abs 3 S 2 UmwStG aF der Übertragung des Verlustabzugs nicht entgegengestanden haben. Nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF soll eine Verlustübertragung nicht möglich sein. Kann der bis dahin noch nicht verbrauchte Verlustabzug mit Wirkung ab dem VZ 1997 noch berücksichtigt werden?

Lösung:

a) Registeranmeldung vor dem 06.08.1997: Nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG aF beurteilen.
b) Registeranmeldung nach dem 05.08.1997: Nach § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF beurteilen.
 

Tz. 120

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Obwohl § 12 Abs 3 S 2 UmwStG durch das StSenkG nicht geändert worden ist, umfasst der (zu weit geratene) Wortlaut des § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF auch den Übergang des verbleibenden Verlustabzugs bei Verschmelzung. Ist in dem ersten Wj der übertragenden Kö, in dem das KStG nF anzuwenden ist (bei kj-gleichem Wj ist das das Wj 2001), eine Verschmelzung wirksam geworden, die nach § 2 Abs 1 UmwStG auf einen im Vorjahr (2000) liegenden stlichen Übertragungsstichtag zurückwirkt, gelten nach § 27 Abs 1a S 2 UmwStG die stlichen Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des Wj 2001 als bewirkt.

Für die Anwendung des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG würde das bedeuten, dass bei einer in 2001 rückwirkend – zB auf den 31.12. 2000 – durchgeführten Verschmelzung der übergehende Verlustabzug – entgegen den Ausführungen in Tz 112 – nicht bereits im betreffenden VZ bei der Übernehmerin nutzbar wäre, sondern erst im VZ 2001. Nach dem Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786, Rn 45 wendet die Fin-Verw den § 27 Abs 1a S 2 UmwStG jedoch nur auf Umwandlungen an, für die die §§ 310 UmwStG gelten. Das ist zu begrüßen.

Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 16.12.2003, BStBl I 2003, 786 Rn 46 ff) hat (uE zutr) den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1a S 2 UmwStG im Wege der teleologischen Reduktion auf diejenigen Sachverhalte reduziert, in denen die Anwendung der duch das StSenkG geänderten Regelungen des UmwStG im Wege einer rückwirkenden Umwandlung vermieden werden soll.

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