Tz. 101

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Personalüberlassung darf – ebenso wie die Raumüberlassung (Nr 5 der Vorschrift) – von der Kö nur als Nebenzweck verfolgt werden.

Dabei handelt es sich um folgende Konstellation:

Im Einzelnen gilt folgendes:

  • Erforderlich ist außerdem, dass die Arbeitskräfte für st-begünstigte Zwecke überlassen werden. Zulässig ist die Überlassung gem dem Wortlaut des § 58 Nr 4 AO nicht nur an andere stbefreite Kö, sondern auch generell an andere Pers, Unternehmen oder Einrichtungen, sofern die Arbeitskräfte für st-begünstigte Zwecke überlassen werden (zB Überlassung von Schauspielern an ein als Pers-Ges geführtes Theater; s Vfg der OFD Ffm v 21.01.2008, DStR 2008, 406). In diesem Fall ist die unentgeltliche Überlassung uE gemeinnützigkeitsunschädlich. Es liegt keine schädliche Mittelverwendung iSd § 55 Abs 1 Nr 1 AO vor.
  • Durch das JStG 2010 sind in § 58 Nr 4 AO die Wörter "einer KöR" durch die Wörter "einer jur Pers d öff Rechts" ersetzt worden. Diese Ges-Änderung hat nur klarstellenden Charakter (s BT-Drs 17/2249, 87).
  • Soweit die Arbeitskräfte an andere st-begünstigte Kö überlassen werden, liegt eine Überlassung zu st-begünstigten Zwecken uE auch vor, wenn die Arbeitskräfte im reinen Verwaltungsbereich der anderen Kö (zB in deren allg Geschäftsführung, kaufmännischen Verwaltung oder in deren Rechenzentrum) eingesetzt werden.
  • Dagegen wäre eine Arbeitskräfteüberlassung für den Vermögensverwaltungsbereich oder für einen wG einer anderen nach § 5 Absl Nr 9 KStG st-befreiten Kö oder für andere als st-begünstigte Zwecke bei anderen "Pers, Unternehmen oder Einrichtungen" nicht unter § 58 Nr 4 AO zu subsumieren.
  • Die entgeltliche Gestellung von Personal ist uE zumindest dann als stpfl wG iSd § 64 AO einzustufen, wenn die übernehmende Einrichtung mit dem gestellten Personal eigenwirtsch Zwecke verfolgt. Denn in diesem Fall kann die Überlassung bereits dem Grunde nach nicht als Verfolgung st-begünstigter Zwecke angesehen werden, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines ZwB iSd § 65 AO wäre. ZB die Gestellung von Personal an eine zentrale Gehaltsabrechnungsstelle oder an eine Beschäftigungsstelle, die jeweils stpfl wG sind. Dasselbe würde auch für die Personalgestellung an eine zentrale Geschäftsstelle gelten.
  • Sofern die entgeltliche Personalgestellung für den unmittelbaren Einsatz für st-begünstigte Zwecke erfolgt (zB Krankenschwestern, Pflerger oder Ordensschwestern), kann dies uE noch als stfreie Vermögensverwendung (s AEAO Nr 13 zu § 58 Nr 2–10) beurteilt werden. Denn im Ergebnis werden dadurch st-begünstigte Zwecke verwirklicht. Zusammenfassend sind folgende Fälle zu unterscheiden:

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