Tz. 68

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 38 Abs 6 S 1 KStG hat die Kö oder deren Rechtsnachfolger den nach § 38 Abs 5 KStG sich ergebenden KSt-Erhöhungsbetrag im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von 2008 bis 2017 (Zahlungszeitraum) in zehn gleichen Jahresbeiträgen zu entrichten. Sonderregelungen gelten für Liquidationen, für bestimmte Umwandlungen und für Sitzverlegungen in Drittstaaten (dazu s Tz 84).

Die bisherige ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung führte zu einer entspr Erhöhung des Solz. In Folge der Umstellung auf eine ausschüttungsunabhängige Ablösung des KSt-Erhöhungsbetrags (rein kassentechnischer Vorgang) tritt diese Wirkung künftig nicht mehr ein. Auf die zehn Jahresraten zur Ablösung der KSt-Erhöhung ist deshalb ein Solz nicht zu entrichten.

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