Tz. 85

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 23 Abs 1 und 3 iVm § 4 Abs 2 S 3 iVm § 12 Abs 3 UmwStG tritt die optierende Gesellschaft im Fall des Bw- oder Zwischenwertansatzes in die Rechtsstellung der Pers-Ges ein (sog Fußstapfentheorie).

Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn der gW angesetzt worden ist. Nach § 23 Abs 4 S 4 UmwStG gilt die Fußstapfentheorie nur in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge. In Fällen der Einzelrechtsnachfolge ist hingegen von einem Anschaffungsgeschäft auszugehen. UE ist der fiktive Formwechsel iSd § 1a Abs 2 S 1 KStG wegen des Verweises auf § 1 Abs 3 Nr 3 UmwStG wie ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge zu behandeln, so dass von einem Eintritt der optierenden Gesellschaft in die Rechtsstellung der Pers-Ges auszugehen ist. Damit stellt sich auch das von Brühl/Weiss (DStR 2021, 889, 895) dargestellte Problem der fehlenden finanziellen Eingliederung bei einer optierenden Gesellschaft als OG nicht.

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