Tz. 55

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Verweisung in § 32a Abs 2 S 2 KStG auf § 32a Abs 1 S 2 KStG stellt sicher, dass die Änderung des Bescheids der Kö auch dann noch möglich ist, wenn eigentlich bereits Verjährung eingetreten ist (Ablaufhemmung bis zum Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuer- oder Feststellungsbescheids des Gesellschafters). Es kommt also im Ergebnis nicht auf die Unanfechtbarkeit der St-Festsetzung gegen die Kö, sondern auf die Unanfechtbarkeit der St-Festsetzung gegen den Gesellschafter an (unabhängig davon, welche Rechtsform der Gesellschafter hat). Wird der Bescheid des Gesellschafters hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert, ist noch ein Jahr Zeit, (auch) die St-Festsetzung gegenüber der Kö entspr anzupassen und die verdeckte Einlage zu berücksichtigen.

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