Tz. 514

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Für die Ermittlung des Verlegungsgewinns gelten gem § 12 Abs 3 KStG die Vorschriften des § 11 KStG entspr. Es sind in einem Bestandsvergleich eigener Art das Verlegungs-Endvermögen und das Verlegungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. Im Gegensatz zur Abwicklung iSd § 11 KStG gibt es bei der Schlussbesteuerung nach § 12 Abs 3 KStG keinen sich ggf über mehrere Zeitjahre erstreckenden Abwicklungszeitraum. Die stillen Reserven werden zum Zeitpunkt der Verlegung, dh zum Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschr StPflicht, realisiert.

 

Tz. 515

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der Zeitraum für die Ermittlung des Verlegungsgewinns beginnt am Schluss des Wj, das dem Wj der Beendigung der unbeschr StPflicht vorausgegangen ist. Für die Bestimmung des Beginns des Gewinnermittlungszeitraums ist das Urt des BFH v 17.07.1974 (BStBl II 1974, 692; s § 11 KStG Tz 20) nicht anwendbar. Denn hr-lich ist nur im Fall der "echten" Liquidation für den abgelaufenen Teil des Geschäftsjahrs eine von der Schlussbesteuerung getrennte Gewinnermittlung zu bilden. Der Gewinnermittlungszeitraum endet im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschr StPflicht. Zu diesem Zeitpunkt ist auch eine Schluss-Bil mit den gW aufzustellen.

Die entspr Anwendung des § 11 Abs 2 KStG bedeutet daher in diesem Fall: Gewinnermittlungszeitraum für die Schlussbesteuerung ist die Zeit vom Beginn des Wj, in dem die unbeschr StPflicht wegfällt, bis zum Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschr StPflicht. Erfolgt die Verlegung des Sitzes und/oder der Geschäftsleitung vor dem Ende des regulären Wj, entsteht ein Rumpf-Wj.

Ist die wegziehende Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse im Inl weder unbeschr noch beschr kstpfl, bedarf es uE jedoch keiner solchen Gewinnermittlung, sondern lediglich der Erstellung einer Schluss-Bil zum gW, die die Grundlage für die Besteuerung der im Inl ansässigen AE nach § 17 Abs 4 EStG bildet.

 

Tz. 516

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Gewinnermittlung, die § 12 Abs 3 iVm § 11 KStG für den Verlegungsgewinn vorschreibt, ist wie bei der Liquidation eine Mischrechnung, die neben dem lfd Gewinn bzw Verlust des letzten VZ der unbeschr KSt-Pflicht den Gewinn bzw Verlust aus der Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich der Verlegung erfasst.

 

Tz. 517

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, sondern ihre Eink nach § 2 Abs 2 Nr 2 EStG (Überschuss der Einnahmen über die WK) ermitteln, ist ein Verlegungsgewinn nicht zu ermitteln. Nach § 11 Abs 4 KStG ist ein Verlegungsgewinn nur für WG des BV zu ermitteln. Mangels eines Veräußerungstatbestands kommt auch keine Besteuerung eines Spekulationsgewinns nach § 23 EStG in Betracht. Dennoch schließt dies uE eine Besteuerung der AE nach § 17 Abs 4 EStG nicht aus, dh es ist in diesen Fällen zumindest die Erstellung einer Aufstellung der WG zum gW erforderlich.

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