Tz. 121

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Höhe der AK der einzelnen WG der Sacheinlage ergeben sich durch den Ansatz mit dem gW bei Einbringung (s § 20 Abs 2 S 1 UmwStG). Der Zeitpunkt der Anschaffung ist der Ablauf des (regelmäßig rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtags iSd § 20 Abs 5 S 1 UmwStG (s § 23 Abs 4 Hs 1 UmwStG). Denn zu diesem Stichtag gelten die eingebrachten WG als auf die Übernehmerin übergegangen (s § 20 UmwStG Tz 319ff). Bei der Bewertung des eingebrachten Vermögens, der Abschr, Wertaufholungen, der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen, der Übertragung von § 6b-EStG-Rücklagen und allen anderen Gewinnermittlungsgrundsätzen ist ab dem stlichen Übertragungsstichtag das Anschaffungsprinzip für entgeltliche Erwerbe zu beachten. Dies gilt auch für eingebrachte vom Einbringenden selbst geschaffene immaterielle WG (inkl Geschäfts- oder Firmenwert; s § 5 Abs 2 EStG).

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