Tz. 331

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Ein Gewinnvortrag erhöht das handelsbilanzielle EK iSd § 8a Abs 2 S 2 KStG. Er ergibt sich aus der Beschlussfassung der Haupt- oder GV über die Verwendung des Bil-Gewinns des Vorjahres. Ein Verlustvortrag mindert entspr das handelsbilanzielle EK.

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