Tz. 326

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das gezeichnete Kap ist nach § 8a Abs 2 S 2 KStG um ausstehende Einlagen (s § 272 Abs 1 S 2 und 3 HGB) zu kürzen. Dies gilt uE unabhängig davon, ob die Einlagen eingefordert sind oder nicht. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 152) und Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 190). Wegen der Zurechnung der ausstehenden Einlagen bei den AE s Tz 317.

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