Tz. 54

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Das Ergebnis des letzten Wj der OG unterliegt unstreitig noch dem GAV und ist stlich dem OT gem § 14 Abs 1 S 1 KStG zuzurechnen. Da die OG bei einer Umwandlung auf einen unterjährigen stlichen Übertragungsstichtag auf diesen Stichtag eine stliche Schluss-Bil zu erstellen hat, gelten die vorstehenden Ausführungen auch für das Ergebnis des betr Rumpf-Wj.

Nach str Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 27) ist ein bei einer Verschmelzung und Aufspaltung der OG sich ergebender Übertragungsgewinn, da die Organschaft bei einer Verschmelzung und Aufspaltung endet, von der OG selbst zu versteuern, während bei der Abspaltung und Ausgliederung ein stlicher Übertragungsgewinn bei weiterbestehender Organschaft dem OT zuzurechnen ist. Zur Begründung ihrer Auff hat die FinVerw eine Entscheidung des BFH (s Urt des BFH v 18.10.1967, BStBl II 1968, 105; dazu auch s H 14.6 KStG 2015) zum Abwicklungsgewinn auch auf den Übertragungsgewinn übertragen. Dort hatte der BFH für den Liquidationsfall entschieden, dass der Abwicklungsgewinn nicht der vertraglichen Gewinnabführungsverpflichtung unterliegt, sondern von der OG selbst zu versteuern ist. Dieses BFH-Urt ist vor dem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund zu bewerten, dass ab Liquidationsbeginn Gewinnabführungsbeschl nicht mehr zulässig sind.

Der BFH (s Urt des BFH v 11.08.2021 (DStR 2021, 2783) hat die Verw-Auff verworfen. Danach ist ein durch die Aufspaltung der OG angefallener Übertragungsgewinn Teil des gem § 14 Abs 1 S 1 KStG dem OT zuzurechnenden Einkommens (dazu auch s Tz 415 und 628 in § 14 KStG).

Nicht zuzustimmen ist den Ausführungen in Rn 25 der Urt-Begr, falls man diese so versteht, dass bei einer Umnwandlung zu einem Wert oberhalb des Bw und bis zum gW bestehende vororganschaftliche Verluste stlich genutzt werden können. Dies verbietet § 15 S 1 Nr 1 KStG.

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