Tz. 75

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Durch das UntStFG ist dem § 8b Abs 1 KStG ein S 2 angefügt worden. Danach erstreckt sich die St-Freiheit auch auf Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG sowie auf Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen iSd § 20 Abs 2 S 2 EStG (s Tz 65). Da sich § 37 Abs 3 S 1 KStG auf § 8b Abs 1 KStG bezieht, stellt sich die Frage, ob der Veräußerer des Dividendenscheins bzw der Abtretende, wenn er eine Kö bzw eine Pers-Vereinigung iSd § 37 Abs 3 S 1 KStG ist, für den Veräußerungserlös bzw für die Abtretungssumme eine Nach-St entrichten muss. § 37 Abs 3 S 1 KStG knüpft die Nach-St-Pflicht ua daran, dass die Bezüge, die nach § 8b Abs 1 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, bei der leistenden Kö zu einer Minderung der KSt geführt haben. Nach § 8b Abs 1 KStG ist in diesem Fall jedoch der Gewinn aus der Veräußerung des Dividendenscheins stpfl, wobei der Veräußerungserlös vom Dividendenscheinerwerber und nicht von der betr Kö gezahlt wird. Zu einer Minderung der KSt kommt es bei der leistenden Kö erst später, wenn sie (an den Dividendenscheinerwerber) die Dividende auszahlt. Es ist umstritten, ob diese mittelbare Verbindung zur KSt-Minderung ausreicht, eine Nach-StPflicht gem § 37 Abs 1 S 1 KStG zu begründen. Nach VerwAuff (s Erl des Fin-Min SchlH v 29.10.2012, DStR 2013, 593) sind die Voraussetzungen des § 37 Abs 3 S 1 KStG erfüllt. Der AE erhält auf Grund der Veräußerung des Gewinnanspruchs Bezüge iSd § 20 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG, die bei Kö gem § 8b Abs 1 S 5 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben. Bei der leistenden Kö führt die GA zur KSt-Minderung. Dass es wg der Veräußerung des Gewinnanspruchs zu Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG statt zu solchen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG kommt, ist nach Verw-Auff unbeachtlich. Das Hess FG (s Urt des FG Hessen v 16.02.2012, EFG 2012, 1187; Rev-Az BFH: I R 29/12) hat die Verw-Auff bestätigt. Danach reicht es für das "Erhalten" von Bezügen, die nach § 8b Abs 1 KStG... außer Ansatz bleiben‹ iSv § 37 Abs 3 S 1 KStG aus, wenn der Kö anstelle der Ausschüttung ein – ggf um einen Finanzierungsanteil gekürztes – Entgelt für die Veräußerung des Ausschüttungsauszahlungsanspruchs zufließt. Auf den Umstand, dass nicht diese Ersatzzuwendung, sondern die der Kö selbst nicht zufließende Ausschüttung bei der ausschüttenden Kö zu einer KSt-Minderung nach § 37 Abs 2 S 3 KStG 2006 führt, kommt es danach nicht an. AA s Klingberg (Kölner St-Konferenz v 22.10.2001, 7 der Arbeitsunterlage).

Aber auch für den Dividendenscheinerwerber stellt sich, wenn er eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ist, bei späterer Vereinnahmung der Dividende aus dem erworbenen Anspruch die Frage nach der Anwendung des § 8b Abs 1 KStG und nach der Nach-StPflicht gem § 37 Abs 3 S 1 KStG.

Der Dividendenempfänger, dh der Erwerber des Dividendenanspruchs bzw der Abtretungsempfänger zieht bei der späteren Dividendenzahlung eine Forderung ein (s Urt des BFH v 11.12.1968, BStBl II 1969, 188 und v 12.12.1969, BStBl II 1970, 212). Dazu im Einzelnen s § 20 EStG 1999 Tz 198ff. UE liegen, wenn die spätere Dividendenzahlung

höher ist als der für den Dividendenschein gezahlte Erwerbspreis, für den übersteigenden Betrag Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG nicht vor; es kommt folglich insoweit auch nicht zur Nach-St gem § 37 Abs 3 S 1 KStG;
niedriger ist als der für den Dividendenschein gezahlte Erwerbspreis, für den Differenzbetrag nach § 8b Abs 3 KStG nicht zu berücksichtigende Gewinnminderungen nicht vor.

Dazu auch s § 8b KStG Tz 13.

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