Tz. 320

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

UE fällt bei § 8a KStG idF des StSenkG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes der nur mittelbar beteiligte AE nicht unter den AE-Begriff des § 8a KStG, sondern unter den Begriff der nahe stehenden Person. Wegen Einzelheiten s Tz 143.

Bei dieser Auff ergibt sich das vorstehend geschilderte Zurechnungsproblem nicht, da der nahe stehenden Person immer nur das anteilige EK des unmittelbaren AE zugerechnet werden kann. Ebenfalls hierzu s Tz 313. GlA s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 184).

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