Tz. 103

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei rechtsfähigen Kö beginnt die StPflicht spätestens mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit (s Urt des BFH v 13.12.1989, BStBl II 1990, 468, und v 18.03.2010, BStBl II 2010, 991 sowie v 24.01.2017, BStBl II 2017, 1071). Das ist bei Kap-Ges (s § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) mit der Eintragung ins H-Reg (s § 41 AktG, § 278 AktG, § 11 Abs 1 GmbHG), bei Genossenschaften mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister (s § 13 GenG), bei VVaG und Pensionsfondsvereinen mit Erteilung der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde (s § 171 VAG) der Fall. Bei sonstigen jur Pers des privaten Rechts beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Eintragung ins Vereinsregister (ideelle Vereine, § 21 BGB) oder mit der staatlichen Verleihung (wirtsch Vereine, § 22 BGB). Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen werden rechtsfähig mit der staatlichen Genehmigung oder Verleihung.

Bei BgA beginnt die KSt-Pflicht mit der Aufnahme der sie begründenden Tätigkeit.

Zu den Besonderheiten bei im Ausl gegründeten Gesellschaften s Tz 80ff. Hier beginnt die unbeschr KSt-Pflicht idR in dem Zeitpunkt, in dem der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die inl unbeschr KSt-Pflicht erstmals gegeben ist, zB Zeitpunkt der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inl.

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