Tz. 172

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Durch die Auflösung bzw Liquidation einer (bis VZ 2006: unbeschr stpfl, ab VZ 2007: auch einer beschr stpfl) Kap-Ges (§§ 262 ff, 278 AktG, §§ 60 ff GmbHG) ändert sich der gesellschaftsrechtliche Zweck vom satzungsmäßigen Zweck hin zur Abwicklung.

Wegen der stlichen Behandlung von während des Abwicklungszeitraums vorgenommenen (vorher beschlossenen) oGA und von während dieses Zeitraums unter Verstoß gegen die §§ 60 ff GmbHG vorgenommenen Vorteilszuwendungen an die AE s § 40 KStG Tz 34.

 

Tz. 173

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG spricht die Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung in seinen beiden Sätzen an.

Sein S 1 nennt die Bezüge aus der Auflösung einer in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Kö, die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap bestehen. Die in S 1 Hs 2 angeordnete entspr Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG bedeutet, dass auch Zahlungen aus dem stlichen Einlagekonto nicht zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führen, sondern in die Besteuerung nach § 17 Abs 4 EStG einzubeziehen sind.

 

Tz. 174

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Sein S 2 nennt die Bezüge aus der Rückzahlung von Nenn-Kap, die nach der Auflösung einer in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG genannten Kö anfallen und die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten. Nach § 28 Abs 2 S 2 KStG gilt die Rückzahlung des Nenn-Kap, soweit der Sonderausweis gem § 28 Abs 1 S 3 KStG zu mindern ist, als GA, die beim AE zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt. In dem Sonderausweis wird betragsmäßig festgehalten, wie viel (der Halb- bzw Teil-Eink-Besteuerung oder der AbgeltungSt unterliegende) Gewinnrücklagen in Nenn-Kap umgewandelt worden sind. Bedeutung erhält dieser Sonderausweis in dem Fall einer späteren Herabsetzung des Nenn-Kap unter Auskehrung an die AE. Nach § 28 Abs 2 S 1 KStG gilt ein Betrag iHd Sonderausweises als zuerst für die Auskehrung verwendet. Dazu im Einzelnen s § 28 KStG Tz 44 ff.

Ein den Sonderausweis übersteigender Teil der Nenn-Kap-Rückzahlung ist gem § 28 Abs 2 S 3 KStG vom Positivbestand des stlichen Einlagekontos abzuziehen. Soweit der positive Bestand des Einlagekontos für den Abzug nach § 28 Abs 2 S 3 KStG nicht ausreicht, gilt nach dem durch das SEStEG angefügten § 28 Abs 2 S 4 KStG die Rückzahlung des Nenn-Kap ebenfalls als GA, die beim AE in Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG führt.

In einem Urt v 07.07.1998 (s Urt des BFH v 07.07.1998, BStBl II 1999, 729) hat der BFH in Abgrenzung zu seiner früheren Rspr (s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1998, 90) entschieden, dass der Verkauf aller Anteile an einer GmbH zwecks Vermeidung einer Versteuerung des Liquidationserlöses nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG rechtsmissbräuchlich iSv § 42 AO 1977 ist, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung ihre geschäftliche Tätigkeit bereits eingestellt hat, ihr gesamtes Vermögen faktisch (durch darlehensweise Überlassung) an die Gesellschafter verteilt hat und der mit dem Erwerber der Anteile vereinbarte "Kaufpreis" durch Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der GmbH zu entrichten ist. Ebenfalls hierzu s § 17 EStG Tz 532.

 

Tz. 175

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Wie bereits erwähnt (s Tz 170), ist ab dem VZ 2007 wg der Änderung des § 20 Abs 1 Nr 2 EStG durch das SEStEG die in § 20 Abs 1 Nr 2 EStG angeordnete Aufteilung der Auskehrung in einen Kap-Ertrag und in eine Rückzahlung von Nenn-Kap auch bei Auskehrungen anlässlich der Auflösung oder der Kap-Herabsetzung einer ausl Kö vorzunehmen (s Früchtl/Prokscha, BB 2007, 2147). Dh das vorher bestehende Privileg, dass bei nicht unter § 17 EStG fallenden Anteilen an im Inl nicht unbeschr stpfl Kap-Ges der Liquidationserlös – anders als bei unbeschr stpfl Kap-Ges – nicht stbar ist, ist durch das SEStEG entfallen. Auf der Seite der AE werden damit Auskehrungen anlässlich der Liquidation einer EU- bzw EWR-ausl Kap-Ges gleichbehandelt mit den Auskehrungen einer inl Kap-Ges. Bei Auskehrungen anlässlich der Liquidation einer in einem Drittstaat ansässigen Kap-Ges, für die der durch das SEStEG angefügte § 27 Abs 8 KStG nicht gilt, ergibt sich eine abw Behandlung. Da bei diesen Kap-Ges eine stfreie Einlagerückzahlung und damit auch deren Einbeziehung in die Regelung des § 17 Abs 4 EStG nicht möglich ist, ergeben sich in diesem Umfang höhere Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (s § 27 KStG Tz 267).

Ab dem VZ 2009 ergibt sich infolge der Einführung der AbgeltungSt eine unterschiedliche StBelastung für den unter § 17 Abs 4 EStG und den unter § 20 Abs 1 Nr 2 EStG fallenden Teil der Auskehrung iVm der Auflösung einer Kö bzw der Kap-Herabsetzung. Für die Eink iSd § 17 Abs 4 EStG gilt das Teil-Eink-Verfahren; die Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG unterliegen der AbgeltungSt (auch s § 17 EStG Tz 485). Ausnahme: bei Option zum Teil-Eink-Verfahren. Bei Beteiligungen unter 1% fallen die Auskehrungen insges unter § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (s Tz 171) und damit unter die AbgeltungSt, falls nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs 6 EStG erfüllt sind.

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