5.2.1 Zeitpunkt der Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals

5.2.1.1 Allgemeines

 

Tz. 292

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 2 S 1 KStG bestimmt sich das anteilige EK, das den einzelnen AE zuzuordnen ist, nach dem EK der Kap-Ges zum Schluss ihres vorangegangenen Wj. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 KStG idF des StandOG/Abs 1 S 1 Nr 2 KStG idF des StSenkG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes zur Ermittlung des safe haven.

Das EK ist stichtagsbezogen zu ermitteln. Diese Regelung hat gegenüber einer lfd Berechnung den Vorteil, dass sie einfacher ist und für den Stpfl eine Planungssicherheit besteht, da die Nichtbeanstandungsgrenzen klar und im vorhinein berechenbar und gestaltbar sind. Ob der safe haven überschritten wird, ist nur noch von der Höhe des gewährten FK abhängig.

Die Vergleichsgrößen "anteiliges EK" und "vom AE gewährtes FK" fallen in zeitlicher Hinsicht auseinander. Das von dem AE irgendwann im Laufe des Wj gewährte FK wird dem zum Schluss des vorangegangenen Wj vorhandenen EK gegenübergestellt.

 

Tz. 293

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Maßgebend ist das Ende des vorangegangenen Wj, und zwar des Wj der Kap-Ges. Dabei kann das Wj mit dem Kj übereinstimmen oder auch vom Kj abweichen (s § 4a EStG). Ebenso kann es sich bei dem vorangegangenen Wj um ein Rumpf-Wj handeln. Daraus ergeben sich nach der Ansicht von Prinz (FR 1994, 622, 633) und Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 175) Gestaltungsmöglichkeiten zur Erzielung eines erweiterten safe haven. Eine Umstellung des Wj zur Erlangung eines erweiterten safe haven ist uE nicht zulässig, da die Umstellung allein der Ausnutzung gesetzlicher St-Vorteile dient (s § 7 KStG 1999 Tz 49). AA s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 175), die die erforderliche Zustimmung des FA zur Umstellung des Wj als möglich ansieht.

 

Tz. 294

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das ausschließliche Abstellen auf den Schluss des vorangegangenen Wj ist in folgenden Fällen problematisch:

Die Kap-Ges wird neu gegründet, so dass ein vorangegangenes Wj noch nicht existiert. Wegen Einzelheiten s Tz 296 ff.
Im lfd Wj erfolgt eine Kap-Erhöhung oder Kap-Herabsetzung bei der Kap-Ges. Wegen Einzelheiten s Tz 300 ff.
Im lfd Wj tritt ein Gesellschafter neu hinzu oder es findet ein Gesellschafterwechsel statt. Wegen Einzelheiten s Tz 304 ff.
Nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes der Wechsel von der unbeschr zur beschr St-Pflicht ohne Buchführungspflicht nach HGB bzw umgekehrt bei der Kap-Ges. Wegen Einzelheiten s Tz 307.
Nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes die Begründung der beschr St-Pflicht ohne Buchführungspflicht nach HGB. Wegen Einzelheiten s Tz 308.
Nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes die Begründung der beschr St-Pflicht mit Buchführungspflicht nach HGB. Wegen Einzelheiten s Tz 309.
Umwandlung des AE der Kap-Ges im lfd Wj der Kap-Ges. Wegen Einzelheiten s Tz 309a.
 

Tz. 295

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bei beschr stpfl Kap-Ges, die nicht zur Buchführung nach dem HGB verpflichtet sind, ist nach § 8a Abs 2 S 5 HS 2 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes S 1 entspr anzuwenden. Fraglich erscheint, was bei beschr stpfl Kap-Ges "unter dem Schluss des vorangegangenen Wj"zu verstehen ist. Denkbar erscheint ein Abstellen auf das Wj der Kap-Ges im Ausl oder auf den Schluss des Zeitraums, für den die Einkünfte des vorangegangenen VZ ermittelt worden sind. UE ist, da § 8a KStG eine Inl-Besteuerung regelt, auf den Schluss des Zeitraums abzustellen, für den die Einkünfte des vorangegangenen VZ ermittelt worden sind.

5.2.1.2 Neugründung der Kapitalgesellschaft

 

Tz. 296

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach dem Gesetzeswortlaut existiert im Gründungsjahr kein anteiliges EK, da es ein vorangegangenes Wj nicht gibt. Für diese Kap-Ges bestünde daher im Laufe des ersten Wj grds auch keine Möglichkeit der Fremdfinanzierung. Für FK iSd § 8a Abs 1 Nr 2 KStG wäre jedoch der Drittvergleich bzw der Nachweis eines banküblichen Geschäfts möglich (s Tz 184 ff).

Die Fin-Verw schließt die für den Fall einer Neugründung bestehende Regelungslücke dadurch, dass sie auf das EK in der Eröffnungs-Bil abstellt (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 29 und 42). GlA s Frotscher (IStR 1994, 201, 206); Herzig (DB 1994, 168, 169); Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 142) und Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 176). UE ist dieser Regelung im Hinblick auf die Planungssicherheit der Unternehmen zuzustimmen. Wegen des Zeitpunkts auf den die Eröffnungs-Bil aufzustellen ist s Watermeyer (GmbH-StB 2000, 106, 108). Watermeyer weist wegen der in diesen Fällen bestehenden Schwierigkeiten bei der tats Erbringung der Einlagen auf das Gestaltungsinstrument des abw Wj hin.

 

Tz. 297

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a KStG ist nach Verw-Auff bereits auf die Vorgesellschaft anzuwenden, wenn die Kap-Ges später tats im H-Reg eingetragen wird (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 29). GlA s Herzig (DB 1994, 169) und Frotscher (IStR 1994, 206). UE ist diese Auff zutr, da die Vorgesellschaft kstlich selbst bereits eine Kap-Ges iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG ist und mit der späteren rechtsfähigen Gesellschaft zusammen ei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge