Tz. 230d

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Seit Novellierung der Einbringungsvorschriften der §§ 20ff UmwStG durch das SEStEG führt die Veräußerung der aus der Sacheinlage erworbenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft durch den Einbringenden innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab der Einbringung (auch) zu Auswirkungen bei der Einkommensermittlung der Übernehmerin hinsichtlich des eingebrachten BV. Mit Neuregelung der Besteuerung der aus einer Sacheinlage erworbenen Anteile wird durch eine derartige Anteilsveräußerung (oder die Realisierung gleichgestellter Vorgänge) die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns ausgelöst (s § 22 Abs 1 UmwStG). Als Folge der "sperrfristschädlichen" Verwendung der Anteile kommt es nicht nur zur nachträglichen Aufdeckung stiller Reserven des Sacheinlagegegenstands beim Einbringenden; es ergeben sich hieraus auch Änderungen beim Ansatz des übernommenen Vermögens. Für die Übernehmerin erfolgt nämlich (auf Antrag) eine Wertaufstockung der erworbenen WG in der St-Bil im Wj der Anteilsveräußerung (ggf ist auch ein Abzug von BA vorzunehmen; s § 23 Abs 2 UmwStG, s § 23 UmwStG Tz 182ff).

Sind nach den §§ 20, 21 oder 25 UmwStG (auch) Anteile an Kap-Ges/Gen unterhalb des gW eingebracht worden, führt eine "sperrfristschädliche" Veräußerung dieser Anteile durch die übernehmende Gesellschaft (oder die Realisierung gleichgestellter Vorgänge) zur Entstehung und Versteuerung eines nachträglichen Einbringungsgewinns beim AE/Einbringenden (s § 22 Abs 2 UmwStG). In diesem Fall kann die Übernehmerin die Berücksichtigung nachträglicher AK auf die erworbenen Anteile gem § 23 Abs 2 S 3 UmwStG iHd versteuerten stillen Reserven geltend machen (s § 23 UmwStG Tz 201).

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