Tz. 230a

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Verfügt die übernehmende Gesellschaft über einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag (s § 8d Abs 1 KStG), geht dieser unter, wenn das nach § 20 Abs 1 UmwStG eingebrachte BV mit dem Bw oder einem (beliebigen) Zwischenwert angesetzt wird (dh unterhalb des gW, s § 8d Abs 2 S 2 Nr 6 KStG, s § 8d KStG Tz 76 mit Bsp). Dies gilt nur dann nicht, wenn aufgr einer Sperrfristverletzung innerhalb des ersten Jahres nach dem Einbringungsstichtag (s § 22 Abs 1 UmwStG) nachträglich die gW angesetzt werden, weil hinsichtlich der Ermittlung des Einbringungsgewinns I (oder II) die sog Siebtelregelung (s § 22 Abs 1 S 3 UmwStG) nicht zum Zuge kommt und die Übernehmerin auf Antrag die Aufstockung gem § 23 Abs 2 UmwStG vornimmt (ebenso s Suchanek/Rüsch, in H/H/R, § 8d KStG Rn 61; s § 8d KStG Tz 76).

Selbst im Fall der Einbringung zum gW kann ein fortführungsgebundener Verlustvortrag verloren gehen, wenn die nach § 20 Abs 1 UmwStG eingebrachte betriebliche Sachgesamtheit zur Aufnahme eines "zusätzlichen Geschäftsbetriebs" iSd § 8d Abs 2 S 2 Nr 3 KStG führt (s § 8d KStG Tz 66).

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