Tz. 69

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 23 Abs 4 UmwStG enthält die Umsetzung des Art 8 Abs 1 der EG-Fusionsrichtlinie in das deutsche St-Recht. Nach dem Grundsatz in Art 8 Abs 1 der EG-Fusionsrichtlinie soll die Zuteilung von Anteilen am Gesellschafts-Kap der erwerbenden Gesellschaft an die einbringende Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschafts-Kap auf Grund eines Anteilstauschs für sich allein keine Besteuerung eines VG auslösen. Die gesetzessystematische Eingliederung der Richtlinienvorgabe in die Sacheinlagevorschriften des achten Teils des UmwStG hat zur Folge, dass der stneutrale grenzüberschreitende Anteilstausch tw weitergehend begünstigt wird und tw aber auch in der EG-Fusionsrichtlinie nicht vorgesehene Einschränkungen enthält. Dies liegt daran, dass die stliche Methodik der Inl-Einbringungen des § 20 UmwStG auf die Einbringungsfälle im ausl EU-Bereich weitgehend übertragen worden ist.

Die St-Begünstigung des grenzüberschreitenden Anteilstauschs im Bereich der EU wird durch § 23 Abs 4 UmwStG gegenüber der Einbringung von Anteilen im Inl gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG erweitert. Zwar weist § 20 Abs 1 S 2 UmwStG auch einen stlichen Ausl-Bezug insofern auf, als Einbringende St-Ausländer (natürliche Personen oder Kö) sein können (s § 20 UmwStG nF Tz 138). Die Einbringung selbst kann aber nur in eine unbeschr kstpfl Kap-Ges erfolgen. Demgegenüber erfasst § 23 Abs 4 UmwStG die Einbringung von Anteilen an bestimmten Kap-Ges in eine ausl Kap-Ges des EU-Bereichs. Hierdurch wird die stneutrale Errichtung von Holdingstrukturen im EU-Ausl, der Erwerb von Anteilen an Tochter-Kap-Ges im EU-Ausl (s Bärtels, IStR 1999, 462) oder eine unechte grenzüberschreitende Fusion durch Bildung einer gemeinsamen ›Dachholding‹ ermöglicht (zum Ganzen s Herzig, DB 2000, 2236). Der Anteilstausch gem § 23 Abs 4 UmwStG kann nicht zur Bereinigung iS einer Verkürzung der Konzernstruktur genutzt werden. Die Fin-Verw nennt folgendes Grundbeispiel für den grenzüberschreitenden Anteilstausch iSd § 23 Abs 4 UmwStG (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.10):

 

Beispiel:

Die natürliche Person A ist zu 60% an der B-GmbH mit Sitz in Bonn beteiligt. A bringt die Anteile an der B-GmbH in eine in Paris ansässige SA ein und erhält im Gegenzug von der Pariser SA neue Anteile. Die Einbringung kann stneutral zum Bw vollzogen werden unter der Voraussetzung, dass die französische SA die erhaltenen Anteile ebenfalls zum Bw ansetzt (Bw-Verknüpfung über die Grenze, s § 23 Abs 4 UmwStG).

Einen Überblick über die Sachverhalte des Tauschs von Anteilen an Kap-Ges und die entspr stlichen Regelungen enthält die nachfolgende Tabelle (der Anteilstausch iSd § 23 Abs 4 UmwStG ist durch Fettdruck hervorgehoben):

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge