Tz. 45

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Abziehbarkeit von Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgeldern wurde bis zum Jahre 1983 in ständiger Rspr (vgl Nachw bei Rettig, BB 1984, 595) und von der FinVerw (s R49 KStR 2004 iVm R 120 EStR) generell abgelehnt. Noch im Urt des BFH v 18.05.1972 (BStBl II 1972, 623) hatte dieser unter Hinw auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung die Nichtabziehbarkeit auch für den Bereich der KSt bestätigt.

 

Tz. 46

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Auf Vorlage des I. Senats hatte dann der GrS des BFH am 21.11.1983 (GrS 2/82, BStBl II 1984, 160 und GrS 3/82, BStBl II 1984, 166) in Abweichung von der vorherigen höchstrichterlichen Rspr in zwei Verfahren entschieden, dass bei betrieblich veranlassten Zuwiderhandlungen die wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzte Geldbuße sowie eine nach § 890 ZPO aF festgesetzte Geldstrafe (jetzt: Ordnungsgeld) als BA abgezogen werden können.

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