Tz. 155

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Auch aus erbstlichen Gründen heraus werden vermehrt Familienstiftungen errichtet. Wird größeres BV, an dem mehrere Stämme einer Unternehmerfamilie partizipieren, in eine Stiftung eingebracht, so wird zur Vermeidung der Gründung einer Stiftung je Familienstamm und zur Reduzierung der Ersatz-ErbStlast z. T. auf Dachstiftungen mit Untervermögen zurückgegriffen.

Die Stiftung wird vergleichbar zu einem Umbrellafonds so errichtet, dass das Grundstockvermögen – zumindest gedanklich – in je eine Einheit pro Familienstamm unterteilt wird. KStlich handelt es sich um eine einzige Stiftung. Die Untervermögen stellen – wie bei Umbrellafonds/Unterfonds einer SICAV (vgl BFH-Urt v 15.03.21, DB 2021, 2258) – keine kstlich selbständige Vermögensmassen dar. Daraus folgt:

  • Die Eink der Stiftung werden konsolidiert besteuert und nicht je Untervermögen getrennt.
  • Der Freibetrag nach § 24 KStG i. H. v. 5 000 EUR wird nur einmal berücksichtigt und nicht für jedes Untervermögen gesondert.
  • Es wird ein einheitliches Einlagekto festgestellt. Hierdurch kann es zu Verzerrungen kommen, weil die Leistung an die Zugehörigen eines Stammes wirtschaftlich betrachtet aus den Einlagen ins Einlagekto eines anderen Stammes finanziert werden können. Dieses Ergebnis ist aber auch bei Kap-Ges nicht selten, da das Einlagekto nicht getrennt nach Leistungsempfänger festgestellt wird (s § 27 KStG Tz 19a).

Ausführlich zu weiteren Hintergründen vgl von Oertzen/Reich, DStR 2019, 317; von Oertzen, BB 2019, S 2647, 2650.

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