Tz. 102
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Das KStG enthält keine besonderen Regelungen über Beginn und Ende der StPflicht. Ausgangspunkt ist daher die rechtliche Existenz der in § 1 Abs 1 Nr 1–6 KStG aufgeführten KSt-Subjekte, einhergehend mit der Erfüllung der weiteren Tatbestandsmerkmale "Sitz oder Geschäftsleitung im Inl". Zur Frage, ab bzw bis wann ein KSt-Subjekt existiert, ist zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gebilden zu unterscheiden.
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