Tz. 91b

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Wird der Nachw iSd § 22 Abs 3 S 1 UmwStG fristgerecht erbracht, wird das FA nähere Erläuterungen einfordern, wenn die stliche Zurechnung der maßgebenden Anteile nicht hinreichend klar ist (s Tz 90a). Die Regelung des § 22 Abs 3 S 2 UmwStG greift nicht ("Erbringt er den Nachw nicht, …"). Dies gilt auch dann, wenn der Nachw eine geänderte Anteilszurechnung zum Inhalt hat. In diesem Fall wird das FA ermitteln, welche Umstände innerhalb des letzten Überwachungszeitraums zum Wechsel der Zurechnung geführt haben und ob eine Anteilsübertragung zu einer sperrfristverletzenden Veräußerung oder einem Ersatztatbestand geführt hat.

Mit jeder Nachw-Erbringung der unveränderten Anteilszurechnung (oder Zurechnung zum unentgeltlichen Rechtsnachfolger) mindert sich ein später ausgelöster Einbringungsgewinn I/II pro Überwachungszeitraum um je ein Siebtel (s UmwSt-Erl 2011 Rn 22.28 im Bsp).

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