Tz. 200

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

§ 8a Abs 3 KStG nennt für konzernzugehörige Kö (dazu s Tz 77 ff) als Zusatzvoraussetzung für die Anwendung der Escapeklausel, dass die von irgendeiner konzernzugehörigen Gesellschaft an nicht konzernzugehörige wes beteiligte AE (oder an diesen nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG oder an Dritte, die auf die genannten AE bzw auf die nahe stehenden Personen zurückgreifen können) gezahlten FK-Vergütungen nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwands der betr Gesellschaft betragen dürfen. Wegen der Frage, bei welcher Gesellschaft die AE-bezogenen Voraussetzungen zu prüfen sind, gelten die vorstehenden Ausführungen (s Tz 193) entspr.

Die Einbeziehung der Zinsaufwendungen an einen AE, eine nahe stehende Person bzw einen Rückgriffsberechtigten und des Nettozinsaufwands der nachgeordneten Pers-Ges in die Anwendung des § 8a Abs 3 KStG bei der konzernzugehörigen Kö setzt voraus, dass die Pers-Ges selbst nicht konzernzugehörig ist. Dh, die übergeordnete Kö darf idR zu nicht mehr als 50 % an dieser Pers-Ges beteiligt sein, denn andernfalls würde die Pers-Ges selbst einen Anwendungsfall des § 8a Abs 3 KStG bilden (s Tz 196; aA s Wagner/Fischer, BB 2007, 1811, 1814 und s Schmitz-Herscheidt, BB 2008, 699, 703ff).

Wenn die Zusatzvoraussetzungen des § 8a Abs 3 KStG (s Tz 159 ff) nicht erfüllt sind, folgt daraus die Nichtanwendung der Escapeklausel iSd § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG (s Tz 121 ff) für die Kö und den gesamten Konzern, zu dem sie gehört. Es ist dann insges die Zinsschranken-Grundregel des § 4h Abs 1 EStG (s Tz 41 ff und s Tz 174 ff) auf sämtliche konzernzugehörigen Gesellschaften anzuwenden. Die "Gesellschafterfremdfinanzierung" der Pers-Ges kann also das "Zünglein an der Waage" bilden, wenn es um die Rechtsfolge des § 8a Abs 3 KStG und damit die Möglichkeit des EK-Tests geht.

 

Tz. 201–211

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

vorläufig frei

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