Tz. 198

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

§ 8a Abs 2 KStG nennt für nicht konzernzugehörige Kö (s Tz 77 ff) als Zusatzvoraussetzung für die Nichtanwendung der Zinsschranken-Grundregel, dass die an wes beteiligte Gesellschafter der Kö (oder diesen nahe stehende Personen iSd § 1 Abs 2 AStG oder an rückgriffsgesicherte Dritte) gezahlten FK-Vergütungen nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwands der Kö betragen dürfen.

Wie bereits ausgeführt (s Tz 193), sind die AE-bezogenen Voraussetzungen (AE-Eigenschaft, Wesentlichkeitsgrenze, Nahe stehen, Rückgriffsberechtigung) im Verhältnis der übergeordneten Kö zu deren Gesellschaftern zu prüfen. Wegen der Frage, wann die 10 %-Grenze überschritten ist, s Tz 195.

 

Tz. 199

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Für die Prüfung des § 8a Abs 2 KStG (s Tz 101 ff) fließen sowohl der Nettozinsaufwand als auch die an den wes beteiligten AE, die nahe stehende Person oder den Rückgriffsberechtigten gezahlten FK-Vergütungen der Pers-Ges anteilig in die 10 %-Prüfberechnung der Kö ein (s Tz 195). Wenn die Zusatzvoraussetzungen des § 8a Abs 2 KStG bei der Kö nicht erfüllt sind, kann sich diese nicht auf die Konzernklausel iSd § 4h Abs 2 S 1 Buchst b EStG berufen, sodass die Zinsschranken-Grundregel des § 4h Abs 1 EStG (s Tz 41 ff und s Tz 118 ff) anzuwenden ist. Wegen des Falls, in dem der Nettozinsaufwand unterhalb der Freigrenze liegt, s Tz 105.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge