Tz. 46

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

Bei den AE gelten die Anteile an der übertragenden Kö gem § 13 UmwStG als zum Bw bzw zu ihren AK veräußert, und zwar unabhängig davon, ob das übergehende BV auf Gesellschaftsebene mit dem Bw, einem Zwischenwert oder mit dem Tw angesetzt worden ist (s Tz 42). Die an ihre Stelle tretenden Anteile bleiben stverhaftet und gelten als zum gleichen Wert angeschafft.

Es ist zwischen folgenden Fallgruppen zu unterscheiden (s Herzig/Momen, DB 1994, 2157, 2161):

 
Fallgruppe Qualität der Anteile Sicherung stiller Reserven
1 inl BV Anschaffung zum Bw (s § 13 Abs 1 S 1 UmwStG)
2 Anteile iSd § 17 EStG im PV Übernahme der AK (s § 13 Abs 2 S 1 UmwStG)
3 Anteile iSd § 17 EStG werden zu Anteilen, die nicht von § 17 EStG erfasst werden Spaltungsgeborene Anteile (Anteile iSd § 17 EStG; § 13 Abs 2 S 2 UmwStG); Übernahme der AK
4 aus einer Beteiligung im PV, die die Voraussetzungen des § 17 EStG nicht erfüllt, wird eine Beteiligung iSd §17 EStG AK iHd gW (s § 13 Abs 2 S 3 UmwStG)
5 einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG Anteile gelten weiter als einbringungsgeborene Anteile; Übernahme der AK (s § 13 Abs 3 UmwStG)
6 Anteile, für die die Spekulationsfrist iSd § 23 EStG noch nicht abgelaufen ist Altanteile gelten grds als zu AK veräußert. Neue Spekulationsfrist für eingetauschte Anteile (im Einzelnen s § 13 UmwStG [vor SEStEG] Tz 29)
 

Tz. 47

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Wegen der Einzelheiten gelten die Ausführungen zu § 12 UmwStG, s § 12 UmwStG (vor SEStEG) Tz 51 ff entspr. Wegen der stlichen Behandlung einer nicht-verhältniswahrenden Spaltung s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 176 ff.

Das UmwStG enthält keine Einschränkungen für den Fall, dass an der zu spaltenden Kap-Ges beschr stpfl AE, beteiligt sind. Dort, wo Deutschland vorher kein Besteuerungsrecht hatte, kann dem deutschen Fiskus durch die Spaltung nichts verloren gehen. Herzig/ Momen (DB 1994, 2157, 2162) problematisieren den Fall, dass der deutsche Fiskus durch die Spaltung ein vorher vorhandenes Besteuerungsrecht verliert und eine einseitige Sicherung des St-Anspruchs, zB durch Schaffung spaltungsgeborener Anteile, an einem DBA scheitert. Für diesen wohl eher theoretischen Fall wurde in der Literatur zum bisherigen Recht vorgeschlagen, ausschließlich für diejenigen Anteile eine Aufdeckung der stillen Reserven vorzusehen, für die eine Sicherung des Besteuerungsrechts nicht gewährleistet werden kann, um damit eine zwangsläufige Aufdeckung aller stillen Reserven zu vermeiden. Herzig/Momen (DB 1994, 2157, 2162) sehen nach neuem Recht durch diesen Vorgang die Gewinnneutralität der Spaltung auf der Gesellschaftsebene nicht berührt. Auf der Gesellschafterebene halten sie es für denkbar, dass das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus verloren geht, ohne dass es zu einer Schlussbesteuerung der stillen Reserven in den Anteilen kommt.

 

Tz. 48

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Dazu s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 38 und 39.

4.4.1.3.1 Steuerliche Behandlung von Abfindungen bzw von Zuzahlungen an Anteilseigner der gespaltenen Kapitalgesellschaft

 

Tz. 49

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Dazu s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 41.

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