Tz. 34
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Die Bedeutung des Satzes 2 in § 3 UmwStG, der dem S2 in § 20 Abs 2 UmwStG entspr, ist unklar. Danach ist stlich (als Ausnahme von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der H-Bil) der Ansatz mit dem Bw auch dann zulässig, wenn in der H-Bil das eingebrachte BV nach hr-lichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss.
Die Regelung des § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ist auf den Fall zugeschnitten, dass die übernehmende Kap-Ges das eingebrachte BV aufgrund einer Kap-Erhöhung (Verbot einer Unter-Pari-Emission) hr-lich zwingend mit einem über dem Bw liegenden Wert ansetzen muss. Dieser Fall kann jedoch bei der Verschmelzung sowie beim Formwechsel einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges nicht eintreten (so auch s Widmann, in W/M, § 3 UmwStG Rn 306).
Auch die Bezeichnung ›eingebrachtes BV‹ ist nicht richtig, da § 3 UmwStG die Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges und nicht die Einbringung von Vermögensteilen der Kap-Ges in eine Pers-Ges regelt. Wenn überhaupt, müsste vom ›übertragenen oder übergehenden Vermögen‹ gesprochen werden. Zudem wird in § 20 UmwStG der Wertansatz bei der übernehmenden Kap-Ges geregelt, während § 3 UmwStG auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens bei der übertragenden Kap-Ges abzielt. Kritisch dazu auch s Knop/Küting (BB 1995, 1023, 1028). Dötsch/van Lishaut/Wochinger (DB 24/1998, Beil 7, 6) sehen zutr die Ursache für den falschen Wortlaut des § 3 S 2 UmwStG darin, dass der Gesetzgeber des UmwG und der UmwStG es übersehen hat, dass die hr-liche und die stliche Bewertungszuständigkeit voneinander abw.
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