Tz. 34

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Die Bedeutung des Satzes 2 in § 3 UmwStG, der dem S2 in § 20 Abs 2 UmwStG entspr, ist unklar. Danach ist stlich (als Ausnahme von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der H-Bil) der Ansatz mit dem Bw auch dann zulässig, wenn in der H-Bil das eingebrachte BV nach hr-lichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss.

Die Regelung des § 20 Abs 2 S 2 UmwStG ist auf den Fall zugeschnitten, dass die übernehmende Kap-Ges das eingebrachte BV aufgrund einer Kap-Erhöhung (Verbot einer Unter-Pari-Emission) hr-lich zwingend mit einem über dem Bw liegenden Wert ansetzen muss. Dieser Fall kann jedoch bei der Verschmelzung sowie beim Formwechsel einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges nicht eintreten (so auch s Widmann, in W/M, § 3 UmwStG Rn 306).

Auch die Bezeichnung ›eingebrachtes BV‹ ist nicht richtig, da § 3 UmwStG die Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges und nicht die Einbringung von Vermögensteilen der Kap-Ges in eine Pers-Ges regelt. Wenn überhaupt, müsste vom ›übertragenen oder übergehenden Vermögen‹ gesprochen werden. Zudem wird in § 20 UmwStG der Wertansatz bei der übernehmenden Kap-Ges geregelt, während § 3 UmwStG auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens bei der übertragenden Kap-Ges abzielt. Kritisch dazu auch s Knop/Küting (BB 1995, 1023, 1028). Dötsch/van Lishaut/Wochinger (DB 24/1998, Beil 7, 6) sehen zutr die Ursache für den falschen Wortlaut des § 3 S 2 UmwStG darin, dass der Gesetzgeber des UmwG und der UmwStG es übersehen hat, dass die hr-liche und die stliche Bewertungszuständigkeit voneinander abw.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge