Tz. 101
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Durch die alternativen Tatbestandsmerkmale "Sitz" oder "Geschäftsleitung" in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG sind zwei Fallkonstellationen einer stlichen Doppelansässigkeit denkbar.
Sitz im Ausl – Geschäftsleitung im Inl
Neben der daraus folgenden unbeschr StPflicht genießt eine kstpfl Gesellschaft vollen Abkommensschutz nach den einschlägigen Regeln der DBA zur Doppelansässigkeit (vgl Art 4 Abs 1 und 3 OECD-MA). Das DBA USA sieht in Art 4 Abs 3 darüber hinaus bei Doppelansässigkeit zwingend ein Verständigungsverfahren vor.
Sitz im Inl – Geschäftsleitung im Ausl
Hier gilt ebenfalls die Abkommensberechtigung auf Grund eines bestehenden DBA. Soweit aber in DBA Regelungen entspr Art 4 Abs 3 OECD-MA enthalten sind, ist die Gesellschaft bei Doppelansässigkeit stlich grds in dem Land als ansässig anzusehen, in dem sich ihr Ort der Geschäftsleitung befindet.
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