Tz. 99

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Als Spaltgesellschaften bezeichnet man jur Pers, die Vermögen in mehreren Staaten haben und in einem oder mehreren Staaten enteignet worden sind. Hierzu können zB auch solche Gesellschaften gehören, die in der damaligen DDR enteignet wurden (s Urt BGH v 05.03.2007, II A RZ 2/05). Unproblematisch sind diese Fälle, wenn bereits vor der Enteignung im Drittstaat Sitz und Geschäftsleitung der Gesellschaft im Inl waren; hier verbleibt es bei der unbeschr KSt-Pflicht. Hatte die Gesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung jedoch in dem Drittstaat, in dem sie enteignet worden ist, kann sich eine unbeschr KSt-Pflicht im Inl nur dann ergeben, wenn sich die Tätigkeit des für das Inl bestellten Abwesenheitspflegers als Geschäftsleitung darstellt (s Urt des BFH v 18.05.1957, BStBl III 1957, 243). Voraussetzung ist aber, dass sich diese geschäftsleitende Tätigkeit auf sämtliche Staaten erstreckt, in denen die Rest-/Spaltgesellschaften noch (nicht unbedeutendes) Vermögen besitzt. Beschränkt sich die geschäftsleitende Funktion hingegen bei erheblichem Vermögen in mehreren Staaten nur auf das Inl, kommt nur die beschr KSt-Pflicht in Betracht (s Urt des BFH v 01.03.1966, BStBl III 1966, 207). Zum Sitz einer Spaltgesellschaft auch s Beschl des BGH v 30.09.1985 (AG 1986, 45).

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