Tz. 80

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Ein Konzern iSd Zinsschranke kann auch bei Eigengesellschaften der öff Hände vorliegen, nicht jedoch bei mehreren BgA (ebenso hierzu s Tz 48; s Frotscher, in F/M, § 8a KStG, Rn 205 und s Förster, in Gosch, 2. Aufl, Exkurs § 4h EStG, Rn 174). Nach der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 16/4841, 50) stellt ein nicht konzerngebundenes Einzelunternehmen mit mehreren Betrieben keinen Konzern dar (s Tz 78). Entspr handelt es sich bei mehreren BgA uE ebenfalls nicht um einen Konzern (ebenso s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 91). Das scheint auch der Wille des Gesetzgebers gewesen zu sein, denn nach Aussage des Fin-Aussch des Dt BT sollen Gebiets-Kö und Kirchen (KöR) mit ihren BgA und ihren Beteiligungen an anderen Unternehmen keinen Konzern bilden (s Bericht des Fin-Aussch des Dt BT, s BT-Drs 16/5491, 11). Der Fin-Aussch ging dabei davon aus, dass bei einem durch die Kommunen aufgrund neuer landesrechtlicher Regelungen iRd Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements zu erstellenden Abschlusses auch hoheitliches Vermögen mit einzubeziehen wäre und daher dieser Abschluss für den EK-Vergleich nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c EStG nicht geeignet wäre. Die Regelungen für die Konsolidierung nach kommunalem Haushaltsrecht (zB § 50 GemHVO NW) sehen jedoch eine solche Einbeziehung von hoheitlichem Vermögen nicht vor. UE kommt eine Anwendung des § 4h Abs 3 S 5 EStG (s Tz 77) in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn die kommunale Haushaltsordnung – entspr § 11 Abs 6 PublG – einen Rechtsgrundverweis auf § 290 HGB enthält. Fehlt ein solcher Rechtsgrundverweis ist uE eine Anwendung des § 4h Abs 3 S 5 EStG mangels hr-licher Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nicht anwendbar (s Tz 77).

Anders verhält es sich, wenn neben den BgA noch Beteiligungen an TG (Eigengesellschaften) bestehen. AA s Hölzer/Nießner (FR 2008, 845, 849). Im Besitz von KöR stehende Holdinggesellschaften des privaten Rechts bilden uU ebenfalls einen eigenständigen Konzern iSd § 4h EStG (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718, Rn 92).

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