Tz. 194

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Einbringungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Einbringung oder Umwandlungsmaßnahme stehen und objektiv der Übernehmerin zuzuordnen sind (Näheres s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 233).

Die der Übernehmerin zuzurechnenden und von ihr getragenen Einbringungskosten sind sofort abzugsfähige BA, wenn es sich nicht um Kosten handelt, die unmittelbar der Übernahme bestimmter WG zuzuordnen sind (sog objektbezogene Kosten). Zu den objektbezogene Kosten gehört die GrESt aus der Übernahme von Grundstücken oder im Fall der Einbringung von Anteilen an Kap-Ges aus der Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG. Die GrESt ist als zusätzliche AK der WG zu aktivieren, bei deren Erwerb (Einbringung) sie angefallen ist (dh bei Grundstücken oder Anteilen an Kap-Ges; im Einzelnen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 235 ff; Verw-Auff s Vfg des Bay LfS v 20.08.2007, DStR 2007, 1679).

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