Tz. 432

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Es kommt häufig vor, dass die Vereinbarung einer Kö mit einem beherrschenden Gesellschafter, mit einer beherrschenden Personengruppe mit gleichgerichteten Interessen oder mit einer dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehenden Pers

  • zivilrechtlich nicht wirksam,
  • nicht klar und eindeutig,
  • nicht im Voraus abgeschlossen wurde und/oder
  • nicht entspr der Vereinbarung verfahren wird.

Der BFH (s Urt des BFH v 10.06.1987, BStBl II 1988, 25) führt hierzu aus, wenn eine klare, eindeutige und im Voraus getroffene Regelung fehle, bestehe wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen Kö und beherrschendem Gesellschafter die Möglichkeit, den Gewinn der Kö mehr oder weniger beliebig festzusetzen und ihn so zu beeinflussen, wie es bei der stlichen Gesamtbetrachtung des Einkommens der Kö und des Gesellschafters jeweils am günstigsten sei. Dazu s Tz 200ff.

 

Tz. 433

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

In diesen Fällen wird zur Vermeidung willkürlicher Einkommensveränderungen die gesamte Leistung als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG behandelt, und zwar unabhängig davon, ob die Vergütung angemessen ist oder nicht (s Urt des BFH v 22.09.1976, BStBl II 1977, 15; v 14.03.1990, BStBl II 1990, 795 und v 13.03.1991, BStBl II 1991, 597). Allg dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 300ff.

Liegt bei einem Anschaffungsgeschäft vom AE keine klare, eindeutige und vorherige Vereinbarung zugrunde, führt die Zahlung oder Passivierung des Kaufpreises zu einer vGA, während die Übertragung des betreffenden WG durch den AE eine verdeckte Einlage darstellt; s Urt des BFH v 16.12.1998 (BFH/NV 1999, 1125) zum Fall eines nichtigen Kaufvertrags; dazu s auch Gosch (in Gosch, 4. Aufl, Rn 486).

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