Tz. 404

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Durch die Veräußerung von WG zu einem unangemessen niedrigen Preis kommt es bei der veräußernden Kap-Ges iHd Differenz zwischen vereinbartem und angemessenem Preis zu einer verhinderten Vermögensmehrung. Diese verhinderte Vermögensmehrung schlägt sich nicht in der St-Bil der veräußernden Kap-Ges nieder.

 

Tz. 405

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zur Annahme einer vGA und Gewährung einer StBefreiung s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 379 und s Wassermeyer (GmbHR 2002, 1).

 

Beispiel:

Die M-GmbH ist zu 100 % an der T-GmbH beteiligt und diese wiederum ist zu 100 % an der E-GmbH beteiligt. Die T-GmbH veräußert die Beteiligung an der E-GmbH für 50 000 EUR (= Bw) an die M-GmbH; angemessen wären 200 000 EUR.

Lösung:

Behandlung bei der T-GmbH:

Bei der T-GmbH hat sich eine verhinderte Vermögensmehrung durch den nicht realisierten Kaufpreis iHv 150 000 EUR ergeben, die auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung als vGA zu korrigieren (hinzuzurechnen) ist.

Für die Frage der Gewinnminderung als Tatbestandsmerkmal einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG stellt der BFH (s Urt v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 134) auf eine reine Unterschiedsbetragsbetrachtung ab. Würde sich danach auf einer bestimmten Stufe der Einkommensermittlung durch den Geschäftsvorfall eine Einkommensminderung ergeben, kann bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale eine vGA hinzugerechnet werden.

Diese vGA ist allerdings stfrei, da es sich um die Veräußerung eines Anteils iSv § 8b Abs 2 S 1 KStG handelt. Systematisch wird zuerst die vGA hinzugerechnet und anschließend die StBefreiung gem § 8b KStG gewährt (allerdings unter Berücksichtigung der 5 %-Pauschalierung gem § 8b Abs 3 S 1 KStG). Auch nach der uE zutr Verw-Auff geht die Ermittlung einer vGA der Anwendung des § 8b KStG vor; s Schr des BMF v 28.04.2003, BStBl I 2003, 292 Rn 21 und 26; ausführlich s § 8b KStG Tz 180ff.

Behandlung bei der M-GmbH:

Die M-GmbH erhält einen Beteiligungsertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG, den sie als zusätzliche AK für den Erwerb der Beteiligung an der E-GmbH aufwendet. Die Beteiligung an der E-GmbH ist bei der M-GmbH innerhalb der St-Bil mit den angemessenen AK iHv 200 000 EUR zu aktivieren. Als Gegenkto dieser Buchung ist ebenfalls innerhalb der St-Bil der M-GmbH das Erfolgskto "Beteiligungsertrag" iHv 150 000 EUR anzusprechen.

Da eine Kap-Ges keine außerbetriebliche Sphäre hat, muss der Beteiligungsertrag in irgendeiner Weise bei der M-GmbH verbucht werden. Da der Beteiligungsertrag mit der Beteiligung an der E-GmbH in unmittelbarem Zusammenhang steht, ist es konsequent, insoweit zusätzliche AK für diese Beteiligung zu aktivieren (= Form des Vorteilsverbrauchs, dazu s Tz 433gff).

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