Tz. 57
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Die Abs 1 und 2 des § 38 KStG sprechen die KSt-Erhöhung und die Verringerung des Teilbetrags EK02 um die entspr Ausschüttungen nebeneinander an; der Abs 3 S 1 regelt eine Rückausnahme davon nur für die KSt-Erhöhung. Daraus ist uE mit Frotscher (s F/M, Rn 40 und 42 zu § 38 KStG) zu schließen, dass auch die Leistungen, die gem § 38 Abs 3 S 1 KStG nicht zur KSt-Erhöhung führen, gleichwohl den Teilbetrag EK 02 verringern. Bedeutung hat das für den Fall, dass die leistende Kö oder der AE während der Übergangszeit die St-Befreiung verliert. Dann ist bei weiteren Leistungen die KSt-Erhöhung nur noch aus dem verringerten festgestellten Betrag des EK 02 vorzunehmen.
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