Tz. 57

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Die Abs 1 und 2 des § 38 KStG sprechen die KSt-Erhöhung und die Verringerung des Teilbetrags EK02 um die entspr Ausschüttungen nebeneinander an; der Abs 3 S 1 regelt eine Rückausnahme davon nur für die KSt-Erhöhung. Daraus ist uE mit Frotscher (s F/M, Rn 40 und 42 zu § 38 KStG) zu schließen, dass auch die Leistungen, die gem § 38 Abs 3 S 1 KStG nicht zur KSt-Erhöhung führen, gleichwohl den Teilbetrag EK 02 verringern. Bedeutung hat das für den Fall, dass die leistende Kö oder der AE während der Übergangszeit die St-Befreiung verliert. Dann ist bei weiteren Leistungen die KSt-Erhöhung nur noch aus dem verringerten festgestellten Betrag des EK 02 vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge